24.07.2013rss_feed

Bundeskartellamt mahnt EDEKA wegen "Hochzeitsrabatten" ab

Bundeskartellamt

Abmahnung für EDEKA wegen Hochzeitsrabatten nach Plus-Übernahme - Bundeskartellamt bewertet Forderungen gegenüber den Lieferanten als missbräuchlich

Nach vorläufiger Bewertung des Bundeskartellamtes hat EDEKA gegen das sog. Anzapfverbot verstoßen. Danach darf ein Handelsunternehmen seine Lieferanten nicht dazu auffordern, ihm Vorteile zu gewähren, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es als Nachfrager marktbeherrschend ist oder - wie hier - Lieferanten zumindest abhängig sind vom Verkauf ihrer Waren an dieses Handelsunternehmen, so das Bundeskartellamt in seiner heutigen Pressemitteilung.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: Nach der Übernahme der Plus-Filialen im Jahr 2009 hatte EDEKA von abhängigen Lieferanten sogenannte Hochzeitsrabatte gefordert. Wir gehen derzeit davon aus, dass dieses Vorgehen missbräuchlich war, soweit EDEKA hierdurch Vorteile ohne sachliche Rechtfertigung von seinen Lieferanten eingefordert hat. Harte Verhandlungen zwischen Händlern und Herstellern sind im Lebensmitteleinzelhandel üblich und trotz der starken Marktposition der wenigen großen Händler kartellrechtlich zunächst nicht zu beanstanden. Nach unserer vorläufigen Bewertung hat EDEKA hier jedoch die Grenze überschritten und ihre Nachfragemacht gegenüber den Lieferanten missbräuchlich ausgenutzt. Die Forderungen wurden zum Teil rückwirkend und ohne Gegenleistung gestellt. Mit wirtschaftlich abhängigen Lieferanten muss ein marktmächtiges Unternehmen fairer umgehen.

 

Hohe Konzentration im deutschen Lebensmitteleinzelhandel

Der deutsche Lebensmitteleinzelhandel hat in den vergangenen Jahren eine starke Konzentration erfahren. Die vier großen Handelskonzerne, nämlich die Rewe Group, EDEKA, die Schwarz-Gruppe (Lidl/Kaufland) und Aldi halten einen Marktanteil von rd. 85 Prozent, wobei EDEKA insbesondere für Hersteller von Markenartikeln bei vielen Produkten der stärkste Nachfrager ist. Mit der Nachfragemacht des Handels beschäftigt sich das Bundeskartellamt derzeit eingehend im Rahmen einer Sektoruntersuchung.


Das Kartellamt hatte das Verfahren aufgrund von Hinweisen aus dem Fusionskontrollverfahren zur Übernahme der Plus-Filialen sowie einer Beschwerde des Markenverbands eingeleitet und im April 2009 die EDEKA-Zentrale durchsucht. Die Behörde führt ein Verwaltungsverfahren mit dem Ziel, die Rechtmäßigkeit der Handlungsweisen zu bewerten und gegebenenfalls für die Zukunft zu unterbinden. Die abschließende Entscheidung des Bundeskartellamtes wird somit grundsätzliche Bedeutung für die Branche haben und auch anderen Unternehmen Orientierung bieten können. Dem Unternehmen droht dagegen kein Bußgeld. EDEKA ist eine Frist zur Stellungnahme bis zum 20. September 2013 eingeräumt worden.

EDEKA hatte im Nachgang der Plus-Übernahme Sonderkonditionen von rund 500 Lieferanten aus unterschiedlichen Warenbereichen gefordert. Günstigere Bezugskonditionen der Plus-Märkte hat EDEKA für die gesamte EDEKA-Gruppe reklamiert (sog. Bestwertabgleich), ebenso längere Zahlungsziele, die Plus teilweise eingeräumt worden waren. Darüber hinaus wurde von den Lieferanten die Zahlung von Geldbeträgen unter verschiedenen Titeln wie Synergiebonus, Partnerschaftsvergütung oder Sortimentserweiterungsbonus eingefordert.

Derartige Forderungen haben nicht nur für die Lieferanten nachteilige Auswirkungen. Ein großes Unternehmen wie EDEKA kann dadurch auch die eigene Marktmacht zulasten kleinerer Handelsunternehmen immer weiter ausbauen. Dem Wettbewerb schadet auch die Tatsache, dass sich - wie die Ermittlungen bestätigt haben - Lieferanten im Lichte solcher Forderungen von vornherein davon abhalten lassen, kleineren Handelsunternehmen günstige Konditionen einzuräumen. Die Lieferanten haben nämlich die Sorge, dass sie im Falle einer künftigen Übernahme oder Einkaufskooperation zwischen Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels gezwungen werden könnten, solche Einzelkonditionen in weitaus größerem Umfang auch dem großen Partner gewähren zu müssen.



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