Ab 2025: Neue Versicherungspflicht für Mähdrescher und Co?!
Die Versicherungspflicht wird auf Fahrzeuge ausgeweitet, die mit einer Geschwindigkeit zwischen 6 und 20 Kilometer pro Stunde im öffentlichen Verkehrsraum unterwegs sind
Die Bundesregierung arbeitet an der Einführung einer neuen Kfz-Versicherungspflicht zum 01.01.2025 für langsame, selbstfahrende Fahrzeuge, wie Mähdrescher, Radlader oder Aufsitzrasenmäher. Harald Frilling, Geschäftsführer der ISW-Versicherungsmakler GmbH, beantwortet die wichtigsten Fragen zu den geplanten Änderungen.
Was ist geplant und welche Maschinen sind von der neuen Versicherungspflicht betroffen?
Frilling: Mit den angekündigten Neuerungen will die Bundesregierung ab dem 1. Januar 2025 die EU-Richtlinie zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (KH-Richtlinie) aus dem Jahr 2021 in nationales Recht umsetzen. Die Versicherungspflicht wird auf Fahrzeuge ausgeweitet, die mit einer Geschwindigkeit zwischen 6 und 20 Kilometer pro Stunde im öffentlichen Verkehrsraum unterwegs sind. Bisher ist für diese Fahrzeuge mit Selbstfahreigenschaften wie Radlader, Gabelstapler, Mähdrescher, selbstfahrende Futtermischwagen eine Deckung im Rahmen der Betriebs- oder Privathaftpflichtpolice ausreichend.
Das ändert sich nun grundsätzlich. Diese Fahrzeuge werden zukünftig versicherungspflichtig und die Fahrzeughalter müssen eine Kfz-Haftpflichtdeckung mit den gesetzlichen vorgegebenen Mindestdeckungssummen vorweisen. Bei Personenschäden beträgt diese gemäß Pflichtversicherungsgesetz derzeit 7,5 Mio. €. Eine Größenordnung, die von vielen Betriebshaftpflichtpolicen bisher gar nicht abgedeckt ist.
Werden versicherungspflichtige Fahrzeuge gleichzeitig auch zulassungspflichtig?
Frilling: Aktuell gibt es keine erkennbare Absicht für diese Fahrzeuge auch eine Zulassungspflicht umzusetzen. Es wird nach der aktuellen Rechtslage nicht dazu kommen, dass für diese Fahrzeuge ein Kennzeichen beantragt werden muss. Denn Versicherungspflicht bedeutet nicht Zulassungspflicht. Wenn Fahrzeuge im öffentlichen Raum eingesetzt werden, wird man zukünftig allerdings einen Versicherungsnachweis mitführen müssen.
Und was gilt für die Fahrzeuge, die nur auf dem Hof eingesetzt werden?
Frilling: Das ist aktuell ein Graubereich. Wenn der Radlader oder der Futtermischwagen nur auf einem abgeschlossenen Betriebsgelände eingesetzt werden, sollten die neuen Regeln dafür nicht gelten. Eine Hofstelle ist allerdings in den meisten Fällen nicht abgeschlossen/eingefriedet und mit einer entsprechenden Zugangskontrolle versehen, somit gilt sie in der Regel als beschränkt öffentliche Verkehrsfläche. Die Versicherungspflicht greift damit voraussichtlich auch für auf dem Hofgelände eingesetzte Fahrzeuge.
Wie wird die neue Versicherungspflicht umgesetzt und was wird es kosten?
Frilling: Derzeit ist noch nicht abzusehen, wie die Versicherungsanbieter die neuen Vorgaben in ihre Produkte einarbeiten. Vermutlich wird es dabeibleiben, dass die Deckung im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung (BHV) fortgeführt werden kann. Dazu müssen die BHV-Verträge jedoch auf die neuen gesetzlichen Vorgaben umgestellt und die betroffenen Fahrzeuge erfasst werden. Daneben wird es die Möglichkeit geben, für einzelne Fahrzeuge eine eigenständige Kfz-Haftpflichtpolice abzuschließen. Somit es ist sehr wahrscheinlich, dass die Kosten zur Absicherung nach einer Übergangszeit deutlich steigen werden.
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