Gebäude und Inventar korrekt versichern - Teil 2
Über die richtige Absicherung des Inventars
Das kann bitter werden nach einem Schadenfall: Kürzungen der Entschädigungszahlung können existenzgefährdend sein, wenn der Versicherungsschutz nicht reichte und deshalb betriebsnotwendige Gebäude oder betriebsnotwendiges Inventar nicht wieder angeschafft werden können. Wie kann einer solchen Situation vorgebeugt werden? Und eine weitere wichtige Frage dabei: Wann ist die Mehrwertsteuer mitversichert?
ISW-Geschäftsführer Andreas Stärk gibt Auskunft.
Wir haben im ersten Teil über die Absicherung der Gebäude gesprochen. Was ist beim Inventar zu beachten? Lässt sich dort auch ein Unterversicherungsverzicht vereinbaren?
Andreas Stärk: Bei der Absicherung von landwirtschaftlichem Inventar ist zwischen einer Einzelwertermittlung und einer Wertermittlung mit pauschalen Wertansätzen zu unterscheiden. Als ISW-Versicherungsmakler empfehlen wir die Absicherung des landwirtschaftlichen Inventars mit pauschalen Wertansätzen für Fläche und Tierplätze. Nur in diesem Fall ist der Versicherer bei korrekter Angabe der Betriebsdaten bereit, einen UVV für das landwirtschaftliche Inventar zu vereinbaren, allerdings gedeckelt in Höhe der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme.
Zu berücksichtigen ist, dass die üblichen Wertansätze nicht hinsichtlich einer etwaigen Vorsteuerabzugsberechtigung differenzieren. Wenn die Versicherungssumme über pauschale Wertansätze (d.h. für Fläche und Tierplätze) ermittelt worden ist, sind ggf. zusätzliche Positionen wie z.B. selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder besondere Betriebsausstattungen (teure Kartoffeltechnik o.ä.) zu ergänzen. Diese Positionen werden mit einer eigenständigen Versicherungssumme ausgewiesen. Insoweit ist hierfür festzulegen, ob eine Versicherung zum Neu- oder Zeitwert erfolgen soll und ob die Mehrwertsteuer mitversichert gilt, damit diese bei einer Entschädigungsleistung Berücksichtigung findet.
Und damit es kein böses Erwachen gibt: Für Inventar außerhalb der vom Versicherer definierten Wertansätze gilt kein Unterversicherungsverzicht!
Vielen Dank für das Gespräch!
Unsere Tipps
- Betriebsnotwendige Gebäude sollten zum gleitenden Neuwert mit (unbegrenztem) Unterversicherungsverzicht (UVV) versichert werden.
- Das landwirtschaftliche Inventar sollte, soweit möglich mit pauschalen Wertansätzen zum Neuwert versichert werden. Unterversicherungsverzicht kann für das pauschal bewertete Inventar gewährt werden, hier allerdings begrenzt auf die vereinbarte vertragliche Versicherungssumme.
- Voraussetzung für den Unterversicherungsverzicht ist ein mit dem Versicherer abgestimmtes Bewertungsverfahren für Gebäude und Inventar! Übliche Bewertungsverfahren berücksichtigen eine etwaige Vorsteuerabzugsberechtigung nicht.
- Die Frage, ob Mehrwertsteuer mitversichert werden soll, spielt bei der Absicherung von Gebäuden mit festen Neuwerten oder Zeitwerten eine Rolle.
- Gleiches gilt bei der Absicherung von landwirtschaftlichem Inventar, sowie eine Einzelwertermittlung erfolgt oder beispielsweise selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder besondere Betriebsausstattungen zum Neuwert oder Zeitwert versichert werden sollen.
Wenn Sie Fragen zum Thema Gebäudeversicherungen haben, sprechen Sie gerne unsere Mitarbeiter bei der ISW Versicherungsmakler GmbH in Cloppenburg an! Das Thema birgt einige Besonderheiten und muss betriebsindividuell betrachtet werden. Lassen Sie sich deshalb intensiv beraten:
Sie erreichen uns telefonisch unter 04471/70088-20 sowie per Mail info@isw-vsmakler.de