Tierhaltungskooperationen: Sonderregelungen ins Einkommensteuergesetz überführt

§ 51a Tierhaltungskooperationen

Die bewertungsrechtlichen Sonderregelungen für bäuerliche Tierhaltungskooperationen bleiben weitestgehend erhalten. Der Bundestag hat die Überführung der Vorschriften des bisherigen § 51a Bewertungsgesetz als neuer § 13b in das Einkommensteuergesetz beschlossen. ISN: Das ist eine gute Nachricht für viele Betriebe. Gerade für die kleineren flächenarmen Betriebe ist die Sonderregelung wichtig.



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