28.04.2017rss_feed

Änderungen zum Futtermittel- und Tierschutzrecht auf den Weg gebracht

Schweine am Futtertrog

Die Koalition hat in dieser Woche den überwiegenden Teil der für diese Legislaturperiode noch offenen gesetzlichen Regelungen im Agrarbereich auf den Weg gebracht. Deren Entwurf eines Gesetzes zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften überwies der Bundestag zur weiteren Beratung in die zuständigen Ausschüsse.

 

Mit dem nun eingebrachten Gesetzentwurf soll zum einen das Verfütterungsverbot von tierischem Fett an Wiederkäuer aufgehoben werden. Dafür soll der entsprechende §18 im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) gestrichen werden.

Zum anderen sieht der Entwurf ein Verbot der Schlachtung von Tieren im letzten Drittel ihrer Trächtigkeit vor. Davon ausgenommen werden sollen Schafe und Ziegen sowie Tötungen, die aufgrund von Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen oder Notschlachtungen erforderlich sind. Geregelt werden sollen diese Maßnahmen im Tiererzeugnisse-Handelsverbotsgesetz.

 

Landtag Niedersachsen fordert Lockerung des Einsatzes von tierischen Proteinen bei der Fütterung von Schweinen auf EU-Ebene

In diesem Zusammenhang soll nicht unerwähnt bleiben, dass der niedersächsische Landtag auf Initiative der CDU-Fraktion kürzlich über die Zulassung von tierischen Proteinen in der Fütterung diskutiert hat. Anlässlich der BSE-Krise wurde ein EU-weites Fütterungsverbot für alle tierischen Proteine eingeführt. Seit 2013 darf Tiermehl aus nicht-wiederkäuenden Tieren, wie Schweinen oder Hühnern, wieder als Futtermittel für Fische eingesetzt werden. Der Landtag stellte fest, dass dieses Fütterungsverbot für alle verarbeiteten Proteine überholt ist und nicht den Ernährungsgewohnheiten von Allesfressen wie Schweinen, Hühnern oder Puten entspricht. Für Wiederkäuer solle hingegen das Fütterungsverbot bestehen bleiben.

 

Der niedersächsische Landtag forderte die Landesregierung auf, sich auf EU-Ebene für eine Zulassung von verarbeiteten tierischen Eiweißen in der Fütterung von Hühnern, Puten und Schweinen einzusetzen. Dabei müssen folgende Bedingungen erfüllt sein.

  1. Es muss sichergestellt sein, dass ausschließlich genusstaugliche Schlachtkörperteile der Kategorie 3 von geschlachtetem Geflügel oder Schweinen in die Futtermittelkette gelangen.
  2. Es muss sichergestellt sein, dass kein tierisches Eiweiß in die Wiederkäuerfütterung gelangt.
  3. Es muss sichergestellt sein, dass immer nur Produkte einer anderen Art verfüttert werden. Durch das Verbot der Intra-Spezies-Verfütterung ist Kannibalismus auszuschließen.
  4. Es muss sichergesetllt sein, dass die Einhaltung der Fütterungsvorgaben durch tierartspezifische Nachweismethoden überprüft werden kann.
  5. Die Akzeptanz der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie des Handels müssen gegeben sein.
  6. Gesundheitliche Risiken in Bezug auf BSE und die Creutzfeldt-Jakob-Krankheit müssen ausgeschlossen sein.

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