22.10.2021rss_feed

ASP: EU-Kommission hebt Sperrzonen III in Brandenburg auf

Lagebild Brandenburg Restriktionszonen ©MSGIV

Lagebild Brandenburg Restriktionszonen ©MSGIV

Heute gab es zumindest eine gute Nachricht für Schweinehalter in den Landkreisen Spree-Neiße und Märkisch-Oderland: Da es dort in den vergangenen drei Monaten keine weiteren Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in Hausschweinbeständen gab, stuft die Europäische Kommission die derzeit als sogenannte Sperrzone III gelisteten Gebiete zu Gebieten der Sperrzone II herab. Damit wird die Vermarktung von Schweinefleisch erleichtert und die Abnahme der Schweine durch Schlachthöfe wird zumindest etwas besser möglich.

 

Die Aufhebung der Sperrzonen III bzw. die Herabstufung in Sperrzone II wurde heute im Amtsblatt der Europäischen Union verkündet (Durchführungsverordnung (EU) 2021/1850) und tritt am morgigen Samstag (23. Oktober 2021) in Kraft. In der Sperrzone III gibt es insgesamt acht gewerbliche Schweinehaltungen mit insgesamt rund 31.500 Schweinen.

 

Rückblick

Die ASP wurde am 15. bzw. 17. Juli 2021 erstmals im Land Brandenburg – und damit bundesweit – in Hausschweinbeständen festgestellt. Es handelte sich um einen Bestand im Landkreis Spree-Neiße und zwei Fälle im Landkreis Märkisch-Oderland. Bei ASP-Fällen bei Hausschweinen muss nach der EU-Verordnung 2021/605 um die Fundorte die Sperrzone III eingerichtet werden, die sich aus einer Schutzzone (Radius drei Kilometer) und einer Überwachungszone (Radius zehn Kilometer) zusammensetzt.

 

Aufhebungsfrist für Sperrzone verkürzt

Unter bestimmten Voraussetzungen können lebende Tiere aus den Sperrzonen zur Schlachtung verbracht werden. Allerdings sind bei Tieren aus der Sperrzone III Schlachthöfe in der Regel nicht bereit, die Schlachtung durchzuführen, da die Vermarktung des Fleisches an eine Sonderkennzeichnung gebunden ist, soweit das Fleisch nicht erhitzt wird.

Brandenburgs Staatssekretär Michael Ranft erklärte dazu heute in Potsdam: Dank der konsequent durchgeführten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen hat sich die Seuchenlage in Brandenburg verbessert. Besonders die Situation der Schweinehalter in der Sperrzone III war und ist sehr schwierig. Das Land Brandenburg hat sich gemeinsam mit dem Bund erfolgreich dafür eingesetzt, dass die Frist zur Aufhebung der Sperrzone III von zwölf auf drei Monate verkürzt wird.

 

Erleichterung für Schweinefleischvermarktung

Die Entscheidung der EU-Kommission ist eine sehr gute Nachricht. Damit erleichtert sich die Vermarktung von Schweinefleisch und die Abnahme der Schweine durch Schlachthöfe wird wieder besser möglich. Wir haben alle Akteurinnen und Akteure über die aktuelle Entwicklung umgehend informiert. Trotz dieser guten Nachricht bleibt es weiterhin sehr wichtig, dass alle Schweinehehalterinnen und Schweinehalter weiter wachsam sind und die notwendigen Biosicherheitsmaßnahmen einhalten, um einen erneuten Eintrag der ASP in den Hausschweinebestand und die damit verbundenen Folgen zu vermeiden, so der Staatssekretär.

 

Hintergrund

Nach der EU-Verordnung 2021/605 werden Sperrzonen gemäß der Seuchenlage der Afrikanischen Schweinepest und dem Risikoniveau differenziert und als Sperrzonen I, II und III von der EU-Kommission klassifiziert. Die Sperrzone III umfasst dabei die Gebiete, in denen ASP-Ausbrüche bei Hausschweinen festgestellt wurden. Die Sperrzone II umfasst aufgrund von ASP bei Wildschweinen eingerichtete gefährdete Gebiete einschließlich der Kerngebiete und Weißen Zonen und die Sperrzone I stellt die sogenannte Pufferzone dar.

Im Land Brandenburg gibt es aktuell acht ASP-Kerngebiete. Diese umfassen eine Fläche von etwa 1.460 Quadratkilometern. Die gesamte Sperrzone II umfasst eine Fläche von ca. 4.540 Quadratkilometern. Die Sperrzonen I und II umfassen zusammen eine Fläche von ca. 7.650 Quadratkilometern.

Grundsätzlich besteht ein Verbot der Versendung von lebenden Schweinen und von diesen stammenden Erzeugnissen aus Gebieten der Sperrzonen II und III nach der EU-Verordnung 2021/605. Ausnahmeregelungen in der Verordnung ermöglichen die Verbringung unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen. Somit ist eine Verbringung von lebenden Tieren auch zur Schlachtung aus diesen Gebieten rechtlich möglich.


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