Bayern entlastet Metzger im ASP-Fall
Bei einem ASP-Ausbruch in Bayern können die lokalen Metzgereien ohne unnötige Einschränkungen
weiterarbeiten. Dazu hat die bayerische Landesregierung von einer Ausnahmeregelung im EU-Recht Gebrauch gemacht, die bei handwerklich strukturierten Betrieben einen Verzicht auf ein Benennungsverfahren ermöglicht, berichtet AgE.
Bei einem Ausbruch von Afrikanischer Schweinepest (ASP) in Bayern können die lokalen Metzgereien ohne unnötige Einschränkungen
weiterarbeiten. Dafür hat das Verbraucherschutzministerium in München den Weg frei gemacht. Wie es vergangene Woche mitteilte, macht es von einer Ausnahmeregelung im Europäischen Recht Gebrauch, die insbesondere bei handwerklich strukturierten Betrieben einen Verzicht auf ein sogenanntes Benennungsverfahren ermöglicht.
Vereinfachte Anzeigepflicht vorgesehen
Vorgesehen ist den Ressortangaben zufolge eine vereinfachte Anzeigepflicht. Demnach muss nur der Wunsch, Fleisch von Schweinen aus ASP-Restriktionszonen zu verarbeiten, der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. Dazu sollen die Landkreise, kreisfreien Gemeinden und Regierungen entsprechende Allgemeinverfügungen erlassen. Ziel der Maßnahme sei es, eine Versorgung mit hochwertigen regionalen Fleisch- und Wurstspezialitäten aus Bayern sicherzustellen, erläuterte das Ressort. Ohne die genannte Ausnahmeregelung dürfen Schweine aus ASP-Restriktionszonen nur in Betrieben geschlachtet und verarbeitet werden, die im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens speziell dafür benannt wurden.