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Bundesprogramm zur Förderung von Tierwohlställen – Teil 1: Investitionsförderung

Die Investitionsförderung im Bundesprogramm Umbau Tierhaltung richtet sich an Schweinemäster und auch Sauenhalter, die ihre Ställe umbauen wollen. ©ISN, Canva

Die Investitionsförderung im Bundesprogramm Umbau Tierhaltung richtet sich an Schweinemäster und auch Sauenhalter, die ihre Ställe umbauen wollen. ©ISN, Canva

Das Bundesprogramm zur Förderung des Umbaus der Tierhaltung tritt heute (1. März) in Kraft. Schweine haltende Betriebe können die Förderung der Investitionskosten beim Umbau ihres Stalles ab kommender Woche bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) beantragen. Die Beantragung der Förderung der laufenden Mehrkosten ist ab dem 1. April möglich.

Die ISN rät die Förderoptionen gemeinsam mit den Vermarktungsoptionen betriebsindividuell zu prüfen.

 

Das Bundesprogramm zum Umbau der Tierhaltung wurde gestern im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt heute, 01. März, in Kraft. Schweinehalter können vermutlich ab der kommenden Woche Anträge zur Investitionsförderung stellen. Die Förderung der laufenden Mehrkosten geht ab dem 1. April an den Start. Die Antragstellung erfolgt bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).

 

Im Folgenden soll es zunächst um Details zur Investitionsförderung gehen. Die Details zur Förderung der laufenden Kosten werden wir in der kommenden Woche in einer separaten Meldung darstellen.

Wer sich tiefer informieren will, findet auf der Seite der BLE sehr ausführliche Informationen: BLE - Bundesprogramm Umbau Tierhaltung


Investitionsförderung für Schweinemäster und auch Sauenhalter

Das Bundesprogramm richtet sich zum einen an Schweinemäster, die ihre Ställe auf die Haltungsformen Frischluftstall, Auslauf/Freiland und Bio umbauen oder neu bauen wollen. Es richtet sich aber auch an Sauenhalter, die ihre Ställe an die neuen Haltungsvorgaben der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung anpassen wollen. Dazu kommen verschiedene Vorgaben, die zusätzlich einzuhalten sind, um die Förderung zu erhalten. Auch Umbauten in der Ferkelaufzucht können bei Einhaltung vorgegebener Kriterien gefördert werden

Die mögliche Höhe der Förderung hängt von der Investitionssumme ab. Die Förderquoten sind gestaffelt:


bis 0,5 Mio. € Investition 60 % Förderung
über 0,5 Mio. € bis 2,0 Mio. € Investition 50 % Förderung
über 2,0 Mio. € bis 5,0 Mio. € Investition 30 % Förderung
Ein Beispiel: Bei einer Investitionssumme von 2,8 Mio. € würde sich die Fördersumme auf 1,29 Mio. € belaufen (0,5 Mio. € x 60 % + 1,5 Mio. € x 50 % + 0,8 Mio. € x 30 %).

Sofern für die Umsetzung des Neu- oder Umbaukonzeptes Maschinen oder Anlagen neu beschafft werden müssen, sind diese auch förderfähig. Das gilt beispielsweise für Stroh-, Mist und Güllelager sowie Fahrzeuge zur Entmistung, Futtersilos, Mahl- und Mischanlagen, Einstreutechnik oder Viehwaagen.

Ausgeschlossen sind Doppelförderungen – hier wird es einen Abgleich der Daten mit anderen Mittelgebern geben.

 

Vergabe der Mittel nach Antragseingang

Eine wichtige Grundvoraussetzung für die investive Förderung ist, dass der Betrieb ein durch eine sachverständige Person erstelltes Vorhabenkonzept vorlegen kann, an dem sich die bauliche Umsetzung sowie der anschließende Betrieb der Einrichtung orientiert. Die Antragsbewilligung erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs der Anträge.

 

Bestandsaufstockung nur in begrenzten Fällen

Um die Förderung erhalten zu können darf der Tierbestand nicht aufgestockt werden. Die Investitionsförderung für den Einzelbetrieb ist durch die maximal geförderte Investitionssumme von 5 Mio. € gedeckelt. Eine Obergrenze bei den Tierplätzen gibt es nicht, sofern der Bestand nicht aufgestockt wird!

Eine Ausnahme besteht bei Neugründungen oder der betrieblichen Diversifizierung. Hier ist die Aufstockung möglich, sofern dabei die Grenzen von 250 Sauenplätzen, 2000 Aufzuchtplätzen und 2000 Mastplätzen je Betrieb nicht überschritten werden. Eine Differenzierung mit der gleichen, schon auf dem Betrieb vorhandenen Tierart (in diesem Fall Schwein) reicht nicht – beispielsweise reicht es nicht, wenn ein Sauenhalter einen Maststall hinzu baut. Ausschlaggebend ist die Zahl der genehmigten Plätze.

 

Betriebsformen und Betriebsteilungen genau betrachten

Generell antragsberechtigt sind landwirtschaftliche Betriebe mit Niederlassung in Deutschland, die mindestens eine Einrichtung zur Haltung von Schweinen betreiben oder betreiben wollen. In den Erläuterungen der BLE heißt es, dass auch die steuerrechtliche Einordnung als Gewerbebetrieb der Förderfähigkeit nicht entgegensteht. Knifflig wird es bei der Abgrenzung mehrerer steuerlicher Betriebseinheiten eines Landwirtes. Dies wird sehr ausführlich in der FAQ-Liste der BLE beschrieben. U.a. sei zu betrachten, ob diese steuerlich getrennten Einheiten über ein gemeinsames Management verfügen und in welchem Umfang gemeinsame Produktionsmittel genutzt werden.

 

Sauenhalter können auch einzelne Haltungsbereiche umbauen

Laut Richtlinie können Zuwendungen für Investitionsvorhaben auch beim Umbau einzelner Haltungsbereiche gewährt werden. Der Betrieb muss also in den geförderten Haltungsbereichen die Einhaltung der investiven Premiumanforderungen gewährleisten. Diese Regelung ist insbesondere für Sauenhalter wichtig, die bei der Umsetzung der neuen Vorgaben der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung zunächst nur das Deckzentrum oder nur den Abferkelbereich umbauen wollen, ohne die anderen Bereiche u.a. auch den Wartestall anpacken zu müssen. Der Teufel steckt hier jedoch im Detail, denn in der FAQ-Liste der BLE heißt es: Sollten sich Abferkelbereich, Deckzentrum und Wartebereich im gleichen Gebäude befinden, dürfte es sich regelmäßig nicht um getrennte Haltungsbereiche handeln, ist aber im Einzelfall zu prüfen.

 

Tierhaltung an die Fläche gebunden

Um die Förderung erhalten zu können, darf nach Abschluss des Investitionsvorhabens der Viehbesatz des gesamten landwirtschaftlichen Unternehmens grundsätzlich 2,0 GVE je Hektar selbstbewirtschafteter landwirtschaftlicher Fläche nicht überschreiten. Wird diese Viehbesatzdichte überschritten, kann jedoch im Einzelfall dargelegt werden, dass die im Rahmen der Stoffstrombilanzverordnung zulässigen betrieblichen Bilanzwerte nicht überschritten werden. Bei der Berechnung der Viehbesatzdichte können Flächen im Betriebsverbund und vertraglich vereinbarte Ausbringungsflächen angerechnet werden. Grundsätzlich können nach demnach auch flächenlose Betriebe eine investive Förderung erhalten, sofern sie die entsprechenden Bedingungen einhalten.


Generelle Förderkriterien für alle Schweine

  • Schweinehaltung im Ökolandbau erfüllt per se die für die Förderung erforderlichen Anforderungen an die Haltung.
  • Das Außenklima muss einen wesentlichen Einfluss auf das Stallklima haben – alternativ zählt auch ein Stall mit Auslauf. Diese Regelung gilt auch für die Gruppenhaltung der Sauen - nicht aber für den Abferkelstall.
  • Für alle Tiere muss ein wärmeisolierter Rückzugsbereich insbesondere bei niedrigen Außentemperaturen eingeplant werden. Dies ist bei wärmeisolierten Ställen mit Auslauf nicht notwendig.
  • Alle Schweine müssen Zugang zur aktiven oder passiven Kühlmöglichkeit haben.
  • Bei Neubauten sind Güllesysteme auf langfaserige organische Materialien auszulegen.

 

Zusätzliche spezielle Förderkriterien für Absatzferkel, Zuchtläufer und Mastschweine

  • Mind. 3 % Tageslichtfläche
  • Planbefestigte (max. 7 % Schlitzanteil), weiche oder elastisch verformbare Liegefläche
  • Buchtenstruktur muss die Trennung der Funktionsbereiche erlauben.
  • Mindestbodenfläche im Auslauf planbefestigt
  • Offene Tränken / max. 12 Tiere je offenen Tränkeplatz - zusätzlich mind. eine Zapfentränke für 12 Tiere
  • Bei den Platzvorgaben wird zwischen 2 Stallformen unterschieden: Den Außenklimastall und den Stall mit Auslauf.

Tabelle Platzvorgaben Förderung

Zusätzliche spezielle Förderkriterien für Jungsauen, Sauen und Zuchteber

  • Planbefestigte, weiche oder elastisch verformbare Liegefläche in der Gruppenhaltung
  • Im Abferkelbereich: Teil des Liegebereiches der Sau bzw. Jungsau als Komfortliegefläche (z.B. Gummimatte)
  • 3,5 m Gangbreite hinter Fressliegebuchten in der Gruppenhaltung der Sauen bzw. Jungsauen nach der Besamung bis eine Woche vor dem Abferkeltermin
  • 20 % Mehrplatz für Sauen bzw. Jungsauen in der Gruppenhaltung (außer Deckzentrum mit 5 m²)
  • 20 % Mehrplatz für die Zuchteber in Einzelhaltung
  • Sauenhaltung gemäß neuer Vorgaben der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
  • Zusätzlich! zu den Tränken gemäß Tierschutznutztierhaltungsverordnung: Offene Tränken / max. 12 Tiere je offenen Tränkeplatz
  • Bei freier Abferkelung: Größe der Abferkelbucht mind. 7,5 m² uneingeschränkt zugängliche Fläche


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