20.05.2022rss_feed

Corona-Pandemie: NRW muss Fleischunternehmen entschädigen

Im Frühjahr 2020 mussten sich zahlreiche Schlachthof-Mitarbeiter durch Corona-Ausbrüche in Quarantäne begeben (Bild ©Tönnies)

Im Frühjahr 2020 mussten sich zahlreiche Schlachthof-Mitarbeiter durch Corona-Ausbrüche in Quarantäne begeben (Bild ©Tönnies)

Für die behördlich angeordneten Betriebsstilllegungen und die Quarantäne zahlreicher Beschäftigter in der Fleischwirtschaft im Corona-Jahr 2020 muss das Land Nordrhein-Westfalen Lohnentschädigung zahlen. Dies entschied gestern das Verwaltungsgericht (VG) Münster und bestätigte damit ein ähnliches Urteil des VG Minden aus dem Januar, berichtet Agra Europe (AgE).

 

Aerosol-Ausbreitung zum Zeitpunkt der Ausbrüche noch unbekannt

Das Gericht stellte fest, dass insbesondere die in Zerlegebetrieben übliche und aus hygienischen Gesichtspunkten erforderliche Umluftkühlung eine maßgebliche Bedeutung bei der Ausbreitung des Corona-Virus über Aerosole gehabt habe, berichtete der VDF. Dies sei zum Zeitpunkt der Ausbrüche jedoch niemandem bekannt gewesen. Im Falle einer behördlichen Quarantäneanordnung wegen Corona sieht das Infektionsschutzgesetz vor, dass der Arbeitgeber die Beschäftigten weiterbezahlt, aber eine Entschädigung aus der Staatskasse erhält. Auf Anordnung des nordrhein-westfälischen Landesarbeitsministers Karl-Josef Laumann verweigerte das Land den Fleischunternehmen jedoch diese Entschädigung. Dagegen gab es tausende Klagen, insbesondere auch von Subunternehmen, welche die Löhne weitergezahlt hatten. Diese bekamen in den zwei Musterprozessen nun Recht.

 

Fahrlässigkeit seitens der Arbeitgeber nicht gegeben

Nach Auffassung des VG Münster muss bei einer verweigerten Lohnentschädigung feststehen, dass allein der Arbeitgeber an der angeordneten Quarantäne beziehungsweise Betriebsstilllegung schuld ist. Bei den Corona-Ausbrüchen in den betroffenen Betrieben im Frühjahr 2020 habe es aber eine Vielzahl von Umständen gegeben, die das Geschehen negativ beeinflusst hätten. Deshalb liege auch keine Fahrlässigkeit seitens der Arbeitgeber vor. Die Urteile beider Gerichte sind noch nicht rechtskräftig.


arrow_upward