Erster ASP-Fall bei Wildschwein östlich der A5: Neue Restriktionszone in Hessen festgelegt
Karte mit der Darstellung der Jagdregelungen in der Sperrzone II (Stand: 22.12.2024). (c) Landkreis Darmstadt-Dieburg
Nachdem in Hessen erstmals ein Fall von Afrikanischer Schweinepest (ASP) bei einem Wildschwein östlich der A5 festgestellt wurde, hat der Landkreis Darmstadt-Dieburg Maßnahmen zur Eindämmung der Tierseuche eingeleitet. Unter anderem wurde eine neue Restriktionszone im 3-Kilometer-Radius um den Fundort eingerichtet, in dem die gleichen Beschränkungen gelten wie im Kerngebiet.
Der Landkreis Darmstadt-Dieburg hat nach dem bestätigten Fall der Afrikanischen Schweinepest (ASP) durch das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) am 14. Dezember 2024 an der Burg Frankenstein im Ortsteil Nieder-Beerbach der Gemeinde Mühltal umfassende Schutzmaßnahmen eingeleitet. Das gab der Landkreis am vergangenen Wochenende bekannt. Der Fundort liegt im Bereich der Burg Frankenstein und ist der erste bestätigte ASP-Fall östlich der Autobahn A5, mit Ausnahme eines Einzelfundes in Ober-Ramstadt im Juli dieses Jahres. Um eine weitere Ausbreitung der Seuche zu verhindern, wurde ein 3-Kilometer-Radius um den Fundort eingerichtet, in dem die gleichen Regelungen wie im Kerngebiet gelten. Bislang wurden keine weiteren positiven Fälle in diesem Gebiet entdeckt.
Maßnahmen zur ASP-Bekämpfung eingeleitet
Zu den Maßnahmen zählen unter anderem Einschränkungen der forstwirtschaftlichen Tätigkeiten. Ausnahmen können auf Antrag bei der Veterinärbehörde des Landkreises Darmstadt-Dieburg genehmigt werden. Bei allen Arbeiten ist darauf zu achten, mögliche Schweinekadaver oder lebende Tiere nicht zu übersehen. Im Falle eines Fundes sind die Maßnahmen umgehend zu unterbrechen und der Fund unverzüglich der Veterinärbehörde zu melden.
Auch für die Jagd gelten besondere Vorschriften. Generell ist die Jagdausübung im Kerngebiet untersagt. Ausnahmen betreffen unter anderem die Nachsuche von Unfallwild, den Einsatz von Kadaversuchhunden und Drohnen, das Ausbringen von Kirrmaterial, die Fallenjagd auf Raubwild im Offenland sowie das Erlösen von krankgeschossenem oder schwerkrankem Wild. Die konkreten Bedingungen werden von der Veterinärbehörde geregelt und müssen vorab angezeigt oder genehmigt werden.