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Gülledüngung: Gesetzliche Sperrfrist endet am 31. Januar

Guelleausbringung Schleppschlauch 8211

Am 31. Januar endet die durch die Düngeverordnung festgelegte Sperrfrist für stickstoffhaltige Dünger. Damit können Landwirte ab Anfang Februar diese Düngemittel wieder auf Acker- und Grünlandflächen ausbringen, informiert die Landwirtschaftskammer Niedersachsen.

Der Gesetzgeber hat diese Pause verordnet, da die Vegetation in den Wintermonaten ruht und kaum Nährstoffe aufnimmt.

Betroffen von der Sperrfrist sind Gülle, Jauche, Gärreste aus Biogasanlagen, Geflügelkot, stickstoffhaltige Mineraldünger sowie viele Klärschlämme. Sie dürfen laut Düngeverordnung auf Ackerland vom 1. November bis 31. Januar und auf Grünland vom 15. November bis 31. Januar grundsätzlich nicht ausgebracht werden.

 

Ausgenommen von der Sperrfrist ist Stallmist. Dessen Stickstoff ist organisch gebunden und wird erst bei höheren Temperaturen, wenn auch die Natur wieder erwacht, in eine pflanzenverfügbare Form umgewandelt und von der Vegetation aufgenommen.

Boden muss aufnahmefähig sein!

Grundsätzlich ist die Düngung dem Bedarf der Pflanzen anzupassen. Dazu sind Düngezeitpunkt und Düngermenge so zu wählen, dass die Nährstoffe möglichst vollständig von den Pflanzen aufgenommen werden. Der Boden muss dabei aufnahmefähig sein. Bei Wassersättigung des Bodens, geschlossener Schneedecke oder dauerhaft gefrorenem Boden dürfen Gülle, Gärreste und andere stickstoff- und phosphathaltige Düngemittel nicht ausgebracht werden. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit geahndet und führen zu Abzügen bei den EU-Direktzahlungen.


Hier finden Sie weitere Informationen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen

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