Haltungsformstufen werden an die Kriterien der staatlichen Kennzeichnung angepasst
Nachdem die vom Lebensmitteleinzelhandel getragene Haltungsform-Kennzeichnung von Fleisch bereits Mitte des Jahres analog zur staatlichen Kennzeichnung auf ein 5-stufiges Modell umgestellt wurde, werden nun auch die Kriterien weiter am Tierhaltungskennzeichnungsgesetz ausgerichtet.
Während sich im Bereich Schweinefleisch für die erste Stufe Stall
nichts ändert, die Änderungen für Stufe Stall + Platz
bereits über die Initiative Tierwohl eingeleitet sind und die Stufe Bio
sich an den Biorichtlinien orientiert, geht es bei den Anpassungen insbesondere um die Stufen Frischluftstall
und Auslauf/Weide
.
Mehr Platz in Kategorie Frischluftstall
Analog zur staatlichen Kennzeichnung werden insbesondere die Platzvorgaben angepasst. Beim Frischluftstall unterscheidet man zwei Varianten: ohne oder mit Auslauf.
Mindestfläche je Tier im Frischluftstall ohne Auslauf (Offenfrontstall):
30 bis 50 kg Lebendgewicht: 0,7 m² je Schwein
50 bis 120 kg Lebendgewicht: 1,3 m² je Schwein
über 120 kg Lebendgewicht: 1,5 m² je Schwein
Mindestfläche je Tier im Frischluftstall mit Auslauf:
30 bis 50 kg Lebendgewicht: 0,7 m² je Schwein
50 bis 120 kg Lebendgewicht: 1,1 m² je Schwein
über 120 kg Lebendgewicht: 1,4 m² je Schwein
Somit erhöhen sich die Mindestplatzvorgaben insbesondere im Offenfrontstall im Hauptgewichtsbereich bis 110/120 kg von 1,05 auf 1,3 m² deutlich. Zwar heißt es im Gesetz – und auch bei der Haltungsform, dass der Platz dort reduziert werden kann, soweit keine Gründe des Tierschutzes dagegen sprechen
. Was das aber genau bedeutet, ist umstritten und bleibt im unsicheren Interpretationsbereich.
Größe der Öffnung und des Auslaufes im Frischluftstall
Unter der Haltungsform werden im Rahmen von Auslegungshinweisen aber weitere Punkte präzisiert. So ist beispielsweise geregelt, wie groß die Öffnungsfläche im Offenfrontstall sein muss. Hier heißt es, dass die Summe der Öffnungen im Dach und den Außenwänden mindestens 30 % der Wandflächen des Stalles oder 1 m² je angefangene 10 Tiere betragen muss.
Für die Variante des Frischluftstalles mit Auslauf ist zudem festgelegt, dass der Auslauf bei einer Mindestseitenlänge von 2 m eine Mindestfläche von 0,3 m² je Tier haben muss. Auch hier ist festgelegt, dass pro angefangene 10 Tiere 1 m² Öffnung in Dach oder Außenwand vorliegen muss.
Auslauf/Weide
analog zum Gesetz
Auch die Platzvorgaben der Stufe Auslauf/Weide
wurden strikt am Gesetz festgelegt. Für die Platz gilt hier:
Mindestfläche je Tier im Frischluftstall mit Auslauf:
30 bis 50 kg Lebendgewicht: 0,75 m² je Schwein (davon mind. 0,25 m² / Tier im Auslauf)
50 bis 120 kg Lebendgewicht: 1,5 m² je Schwein (davon mind. 0,5 m² / Tier im Auslauf)
über 120 kg Lebendgewicht: 2,3 m² je Schwein (davon mind. 0,8 m² / Tier im Auslauf)
Während in dieser Stufe wesentliche Eigenschaften des Bodens (überwiegend geschlossene Fläche im Innenbereich und geschlossene Fläche im Auslauf) per Gesetz vorgegeben sind, kommen bei der Haltungsform weitere Vorgaben im Bereich des Futters hinsichtlich GVO-Freiheit und Regionalität hinzu. Die Mindestseitenlängen und die Öffnungsflächen im Auslauf sind analog zum Frischluftstall mit Auslauf geregelt.
Umsetzungsfristen
Diese aktualisierten Anforderungen gelten laut Haltungsform.de ab sofort für die Einstufung neuer Programme, Bestandsprogramme müssen demnach die Anforderungen spätestens ab dem 1.Juni 2025 umsetzen.
Alle Informationen finden Sie auf www.Haltungsform.de