Initiative Tierwohl: Details zur zweiten Phase ab 2018 veröffentlicht
Die Initiative Tierwohl (ITW) hat heute die Details zur zweiten Phase für die Jahre 2018 bis 2020 veröffentlicht. Interessierte Betriebe und auch bereits teilnehmende Betriebe müssen sich bis zum 26. September neu anmelden. Insgesamt stehen weniger Kriterien zur Auswahl – 10 % mehr Platz
und zusätzliches organisches Beschäftigungsmaterial
werden zu Pflichtkriterien.
ISN: Jeder Schweinehalter muss für seinen Betrieb individuell entscheiden, ob und mit welchen Kriterien er an der ITW teilnehmen will.
Anmeldung bis zum 26. September
Auch die Teilnahme an der zweiten Phase der Initiative Tierwohl ist natürlich freiwillig. Die Phase startet mit Jahresbeginn 2018. Interessierte Landwirte können sich ab sofort bei ihren Bündlern anmelden. Die Anmeldung muss bis spätestens zum 26. September 2017erfolgen. Wichtig: Auch bereits teilnehmende Betriebe müssen sich in dieser Frist neu anmelden, sofern Sie auch in der zweiten Phase teilnehmen wollen! Laut Pressemeldung der ITW soll es bis Mitte Oktober 2017 eine Rückmeldung über die Teilnahmemöglichkeit an die interessierten Betriebe geben. Anders als in der ersten Phase hat in der neuen Phase der Umsetzungstermin keinen Einfluss auf die Zulassung des Betriebes. Der Umsetzungszeitpunkt muss zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.10.2018 liegen. Bei Betrieben, die bereits teilnehmen, liegt der Neustart zwischen dem Ende der ersten Laufzeit und dem 31.10.2018. Im günstigsten Fall können das Endaudit der ersten Phase und das Startaudit für die zweite Phase gemeinsam stattfinden. Das Tierwohlentgelt wird längstens bis zum 30.06.2021 gezahlt – im Klartext: wer nach dem 30.06.2018 startet, muss eine kürzere Laufzeit als 3 Jahre in Kauf nehmen. Alle Betriebe, die am 28. April 2015 zur Initiative Tierwohl angemeldet waren und entweder bereits teilnehmen oder derzeit auf der Warteliste stehen, werden bei der Auswahl bevorzugt behandelt. Sollte es trotz der zukünftig erweiterten Finanzmittel und der stärkeren Bonusbegrenzung je Tier zu einer Überzeichnung des Budgets kommen, wird gelost – eine Warteliste wird es laut ITW nicht geben.
Grundkriterien um zwei Pflichtkriterien erweitert
Auch in der zweiten ITW-Phase sind wie in der ersten Phase sechs Grundanforderungen verpflichtend einzuhalten. Es kommen allerdings für alle Produktionsarten zwei verpflichtende Kriterien hinzu, nämlich 10 % mehr Platz
und zusätzliches organisches Beschäftigungsmaterial
. Deshalb kommt zum Grundbeitrag von 500 € pro Betrieb ein Tierwohlgrundbeitrag von 3,30 € je Schwein in der Mast, von 0,95 € je Ferkel in der Ferkelaufzucht und von 2,00 € je Ferkel in der Sauenhaltung hinzu. Im Vergleich zur ersten Phase fällt der Kostenausgleich damit für die beiden genannten zusätzlichen Pflichtkriterien um 0,50 € je Schwein in der Mast, um 0,15 € je Ferkel in der Ferkelaufzucht und um 0,55 € je Ferkel in der Sauenhaltung geringer aus.
Weniger Wahlkriterien und geringerer Maximalbonus
Im Vergleich zur ersten Phase hat sich die Zahl der Wahlkriterien verringert. So stehen beispielsweise einige Kriterien, die in der ersten Phase oftmals gewählten wurden (z.B. der Verzicht auf die betäubungslose Kastration (inkl. Ebermast), die vierwöchige Säugezeit und 40 % mehr Platz
) nicht mehr zur Auswahl. Der maximal mögliche Bonus je Tier (inkl. des Tierwohlgrundbeitrages) fällt in der zweiten ITW-Phase mit 5,10 € je Mastschwein (vorher 9,00 €), 1,35 € je Ferkel in der Aufzucht (vorher 3,00 €) und 2,80 € je Ferkel in der Sauenhaltung (vorher 6,00 €) deutlich geringer aus. Beim Kostenausgleich der einzelnen Kriterien fällt der Kostenausgleich für Raufutter in der Mast mit 1,80€ je Schwein (vorher 2,00 €) etwas geringer aus – ebenso in der Sauenhaltung mit 0,80 € je Ferkel (vorher 0,90 €). Deutlich niedriger fällt auch der Ausgleich für die Gruppenhaltung nach der Belegung mit 0,80 € je Ferkel (vorher 1,40 €) je Ferkel aus. In der Ferkelaufzucht gibt es für die noch verfügbaren Wahlkriterien keine Veränderungen in den Bonusbeträgen.
Kriterienausgestaltung, Audits und Zahlungsziel
Die Ausgestaltung und Beschreibung der Einzelkriterien hat sich von der ersten zur zweiten Phase kaum verändert. Eine wichtige Veränderung ist jedoch die Bewertung der QS-Basiskriterien, die in der neuen Phase entsprechend der QS-Bewertung (A, B,C, D, K.O.) erfolgen soll. Das bedeutet, dass bei C- und D-Bewertungen der Basiskriterien – anders als bei den ITW-Anforderungen – Korrekturmaßnahmen mit Fristen vereinbart werden können. In der Zeit zwischen der Mängelfeststellung beim Audit bis zur Umsetzung der Maßnahmen und bis zur Austragung bei der Zertifizierungsstelle ist der Betrieb allerdings nicht entgeltberechtigt.
Alle Tierwohlaudits (mind. jährlich) finden unangekündigt statt (maximal 24 Stunden vorher) – zudem wird es für die teilnehmenden ITW-Betriebe zusätzlich unangekündigte Bestandschecks geben. Während die Tierwohlaudits als Kostenposition bei den teilnehmenden Landwirten zu verbuchen sind, besteht noch Unklarheit darüber, wer die zusätzlichen Bestandschecks zukünftig bezahlt.
Das Zahlungsziel für die Auszahlung der Tierwohlbeiträge wurde für die neue Phase von bisher sechs auf zukünftig drei Monate heruntergesetzt.