19.09.2024rss_feed

ITW ab 2025: Schweinemastbetriebe können Teilnahme nun vorübergehend pausieren

Schweinemastbetriebe, die die neuen ITW-Kriterien für die Buchtenstrukturierung  noch nicht pünktlich umsetzen können, haben die Möglichkeit ihre Teilnahme im ersten Halbjahr 2025 auszusetzen (Bild © ISN/Jaworr, ITW, Canva)

Schweinemastbetriebe, die die neuen ITW-Kriterien für die Buchtenstrukturierung noch nicht pünktlich umsetzen können, haben die Möglichkeit ihre Teilnahme im ersten Halbjahr 2025 auszusetzen (Bild © ISN/Jaworr, ITW, Canva)

Für den Übergang in die neue Phase der Initiative Tierwohl ab 2025 gibt es nun eine wichtige Anpassung. Im Zeitraum vom 01. Januar bis 30. Juni 2025 erhalten Schweinemäster der Initiative Tierwohl (ITW), die Möglichkeit, ihre Teilnahme vorübergehend auszusetzen – ohne sich komplett abzumelden. Damit will die ITW teilnehmenden Betrieben mehr Zeit geben, die neuen Kriterien für die Buchtenstrukturierung umzusetzen, die ab 1. Januar 2025 gelten.

 

In einem Schreiben an ihre Bündler hat die Initiative Tierwohl (ITW) darüber informiert, dass Schweinemastbetriebe ihre Teilnahme an der ITW im ersten Halbjahr 2025 vorrübergehend aussetzen können – ohne sich komplett abzumelden. Grund für die Entscheidung seien vermehrte Hinweise aus der Landwirtschaft, dass die Umsetzung der Kriterien für die Buchtenstrukturierung zum 01. Januar 2025 für einige Betriebe eine Herausforderung darstelle. Schweinemastbetriebe, die die Kriterien für die Buchtenstrukturierung für Tiere, die ab dem 1. Januar 2025 eingestallt werden, noch nicht einhalten können, haben dadurch im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2025 die Möglichkeit, ihre Teilnahme an der ITW zu pausieren. Damit könne z. B. auf Lieferengpässen der Buchtenstrukturierungselemente reagiert werden.

 

Das gilt in der Pause

Während der Pausierung müssen die ITW-Anforderungen nicht eingehalten werden. Der Betrieb hat keine ITW-Lieferberechtigung und kann entsprechend auch keine Schweine als ITW-Tiere vermarkten. Ebenso wird die Auditierung für den Betrieb ausgesetzt. Die Teilnahme am QS-System wird vom Aussetzen der ITW-Teilnahme nicht beeinflusst.

 

Das müssen Schweinemäster beachten

Wenn Sie Ihre Teilnahme an ITW aussetzen möchte, sprechen Sie bitte Ihren Bündler an. Dieser hat über die ITW-Datenbank in Kürze die Möglichkeit über den Button Aussetzen der Teilnahme unkompliziert die Umsetzung der ITW-Anforderungen zu pausieren. Die Wiederaufnahme der Teilnahme des Schweinemastbetriebes muss bis einschließlich den 30. Juni 2025 erfolgen. Dieser Vorgang muss ebenfalls aktiv vom zuständigen Bündler in der ITW-Datenbank angestoßen werden. Mit der Beendigung der Pause muss für den Betrieb ein neuer Umsetzungszeitpunkt festgelegt und ein neues Programmaudit durchgeführt werden.

 

Wenn die Zeit für den Umbau nicht reicht

Der späteste Umsetzungszeitpunkt ist der 1. Juli 2025. Ist der Zeitraum bis zum 1. Juli 2025 für einen Umbau nicht ausreichend, können die Mastbetriebe sich nach dem üblichen Vorgehen abmelden und zu einem späteren Zeitpunkt neu anmelden. In diesem Fall muss zur Abmeldung jedoch in jedem Fall ein abschließendes Programmaudit durchgeführt werden.

 

Kein Abschlussaudit vor der Pause, außer …

ITW informiert darüber, dass vor dem Aussetzen der Teilnahme kein abschließendes Programmaudit durchgeführt werden muss. Wenn Sie jedoch nicht sicher sind, ob Sie die Teilnahme nach der Pause fortsetzen wollen, empfiehlt es sich, die bisherige Teilnahme über ein Programmaudit abzusichern. Wird die Teilnahme nach Beginn der Pause beendet, liegt ansonsten eine Abmeldung ohne Abschlussaudit vor. In diesem Fall drohen Sanktionen.

 

Regelungen für Ferkelerzeuger

Ferkelaufzuchtbetriebe können ihre Ferkel an pausierende Betriebe als nämlich vermarkten. Ab 2025 wird die öffentliche Suche erweitert, sodass Ferkelaufzuchtbetriebe nachvollziehen können, an welche Betriebe nämliche Ferkel vermarktet werden können.

 

Umgang mit den Kriterien Stallklimacheck, Tränkwassercheck und Fortbildung

Der Stallklima- und Tränkwassercheck sowie die Teilnahme an einer Fortbildung sind von den Tierhaltern einmal pro Kalenderjahr durchzuführen und nachzuweisen. Beim Aussetzen der Teilnahme gelten für diese Kriterien folgende Regelung: Nach dem Ende der Pause, also ab dem neuen Umsetzungszeitpunkt, gelten die Anforderungen wie bei jedem Erstaudit: Stallklima- und Tränkwassercheck sowie Fortbildungsnachweis müssen zum ersten Programmaudit vorliegen und dürfen nicht älter als 365 Tage sein.


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