ITW: Anpassung der Preisempfehlung und neue Kriterien
Die Revision für die neue ITW-Programmphase ab 2025 bringt deutliche Veränderungen bei den Kriterien und muss folglich auch zu deutlichen Veränderungen beim Kostenausgleich führen (©BMEL, ITW, Canva, ISN/Jaworr)
Die Initiative Tierwohl muss ihre Kriterien ab 2025 an die Vorgaben des im vergangenen Jahr beschlossenen staatlichen Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes anpassen. Mehr Platz und zusätzliche Strukturelemente erfordern deshalb für die neue Programmphase ab 2025 auch zwingend eine Anpassung der Preisempfehlungen.
Änderungen gab es bei der Initiative Tierwohl (ITW) in der Vergangenheit immer wieder von Programmphase zu Programmphase. Die Revision für die neue Phase ab 2025 bringt jedoch deutliche Veränderungen bei den Kriterien und muss folglich auch zu deutlichen Veränderungen beim Kostenausgleich führen. Welche Kriterien bei ITW nun zum Tragen kommen, liegt an den Kriterien, die im Tierhaltungskennzeichnungsgesetz staatlicherseits festgelegt wurden. Nur so ist es möglich, dass die ITW und damit die Haltungsstufe 2 und die staatliche Stufe Stall+Platz
synchron laufen können. Da die staatlicherseits festgelegten Kriterien sich bislang nur auf die Schweinemast beziehen, sind auch bei der ITW nur die Kriterien der Mast angepasst worden – einzige Ausnahme ist die stärker anvisierte Nämlichkeit, also die Durchgängigkeit von der Sauenhaltung bis zur Mast.
Was ändert sich bei den Haltungskriterien?
Ausgehend von den bisherigen Kriterien in der Schweinemast, die alle erhalten bleiben (Basiskriterien, zusätzliches Raufutter, Tränkwasser- und Stallklimacheck, etc.) müssen für Mastschweine zukünftig 12,5 % statt bisher 10 % mehr Platz im Stall zur Verfügung gestellt werden. Zudem – und das ist die größte Änderung – müssen aus einer Liste von Buchtenstrukturierungselementen drei Elemente ausgewählt und eingebaut werden. Alternativ zu den Strukturelementen kann auch ein Auslauf angeboten werden. Die neuen Kriterien müssen schrittweise umgesetzt werden: Ab dem 01.01.2025 sind bei allen neu eingestallten Mastschweinen die neuen Kriterien umzusetzen, ab 01.04.2025 bei allen Mastschweinen im ITW-Betrieb (=VVVO-Nummer)!
In der Sauenhaltung und Ferkelaufzucht bleibt es bei den bisherigen Kriterien. Hinzu kommt einzig im Zuge der Teilnahmemöglichkeit ausländischer Betriebe einzig das Kriterium Ferkelkastration. Das heißt auch hier ist ein Verzicht auf die Kastration bzw. die Schmerzausschaltung bei der Kastration gemäß der beschriebenen Verfahren vorgegeben.
Höhere und differenziertere unverbindliche Preisempfehlung
Im Zuge der Kriterienumstellung werden auch die Preisempfehlungen angepasst. Die Differenzierung erfolgt zukünftig auf Basis der so genannten Nämlichkeit (ITW von Ferkelerzeugung bis Mast). Mäster, die ausschließlich ITW-Ferkel beziehen, sollen dann einen Aufschlag von 7,50 € pro Mastschwein erhalten. Mäster, die zwar die neuen ITW-Standards einhalten, aber die Ferkel nicht von an der ITW teilnehmenden Betrieben beziehen, sollen 6,50 € erhalten. Ab dem 01.01.2026 wird die letztgenannte Preisempfehlung bei fehlender Nämlichkeit auf 6,00 € abgesenkt. Wer bei ITW nicht weitermachen will, muss rechtzeitig (drei Monate vorher) beim Bündler kündigen. Es muss dann ein Abschlussaudit im Betrieb erfolgen. Der bisherige Bonus von 5,28 € wird bei Kündigung nur noch bis zum Ende der betrieblichen Laufzeit gezahlt! Bitte beachten Sie bei Kündigung der ITW auch mögliche Auswirkungen auf Ihre Liefervereinbarungen mit Ihrem Abnehmer und auf die Meldungen zur Haltungskennzeichnung.
Nämlichkeit entscheidend für den Bonus
Der Ferkelfonds für die Ferkelerzeugung wird noch bis zum 31. Dezember 2026 weitergeführt. Für den Ausbau der Nämlichkeit wird auch das Tierwohlentgelt bei der Ferkelerzeugung ab 2025 weiter differenziert. Für Ferkel, die an ITW-Mäster vermarktet werden, erhalten dann alle teilnehmenden Ferkelaufzüchter ab dem 01.01.2025 einen Beitrag von 4,50 €. Die sogenannten Bestands-Ferkelaufzüchter erhalten für Ferkel, die an nicht-ITW-Schweinemäster abgegeben werden, dann nur noch 2,50 €. Sogenannte nämliche Ferkelaufzüchter erhalten wie bisher für Ferkel, die an nicht-ITW-Mäster vermarktet werden, kein Tierwohlentgelt.
Bonuszahlung für Ferkel läuft über Quartalsmeldung
Die Bezahlung des Bonus erfolgt auf Basis der Quartalsmeldungen an den Bündler, aus der hervorgeht, wie viele Ferkel an ITW-Mäster geliefert wurden. Die Lieferberechtigung ist am Tag der Lieferung in der Datenbank der ITW anhand der VVVO-Nummer des Mästers zu überprüfen. Die Angaben in der Quartalsmeldung werden beim Audit überprüft.
Wie bisher auch schon müssen ITW-Ferkelaufzüchter ihre Ferkel aus ITW-Ferkelerzeugerbetrieben beziehen. Letztere sollen von dem aufnehmenden Ferkelaufzüchter einen Preisaufschlag auf den Marktpreis erhalten. Hierfür liegen die Empfehlung der Gremien der ITW weiterhin bei 1,80 € je abgesetztem Ferkel.
Detaillierte Informationen u.a. zu den neuen Kriterien finden sie in den Leitfäden und den Erläuterungen dazu auf der Seite www.initiative-tierwohl.de