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Initiative Tierwohl: Stichtag 1. April – Umsetzung der neuen Kriterien und Meldung des Ferkelbezuges

Header Itw 2025 Phase 5

Spätestens ab dem 1. April 2025 müssen die neuen Kriterien bei der Initiative Tierwohl (ITW) im gesamten teilnehmenden Betrieb umgesetzt sein. Außerdem gilt dann die neue und differenzierte unverbindliche Preisempfehlung für ITW-Mastschweine auf Basis der Nämlichkeit. Mäster sollten spätestens jetzt ihrem Bündler mitteilen, ob Sie ITW-Ferkel beziehen.

 

Für ITW-Schweinemäster steht zum 1. April 2025 ein wichtiges Datum an. Dann nämlich müssen teilnehmende Betriebe die neuen ITW-Kriterien für alle Mastschweine im gesamten Betrieb spätestens umgesetzt haben. Außerdem werden für den Ausbau und zur Förderung der sogenannten Nämlichkeit (durchgängige ITW-Teilnahme von der Ferkelerzeugung bis zur Mast) im ITW-System ab dem 1. April 2025 die Preisempfehlungen in der Schweinemast angepasst und differenziert. Dazu müssen ITW-Schweinemäster – falls noch nicht geschehen – ihrem Bündler umgehend mitteilen, ob Sie ITW-Ferkel beziehen.

 

Kriterienumsetzung – Übergangsregelung läuft zum 1. April aus

Die neuen Kriterien der ITW gelten seit dem 1. Januar 2025. Bislang galten aber auch noch Übergangsregelungen (u.a. für die noch in 2024 eingestallten Schweine und bei verzögerter Materiallieferung). Diese Übergangsregelungen sind jedoch zum 1. April 2025 vorbei. Dann müssen nämlich alle neuen ITW-Kriterien für den gesamten Bestand des teilnehmenden ITW-Betriebes umgesetzt sein.

 

Höhere unverbindliche Preisempfehlung für ITW-Ferkel

Die Differenzierung erfolgt zukünftig auf Basis der Nämlichkeit: Das heißt Mäster, die ausschließlich ITW-Ferkel beziehen, sollen dann als unverbindliche Preisempfehlung einen Aufschlag von 7,50 € pro Mastschwein erhalten. Mäster, die zwar die neuen ITW-Standards einhalten, aber die Ferkel nicht von an der ITW teilnehmenden Betrieben beziehen, sollen 6,50 € erhalten. Ab dem 01.01.2026 wird die letztgenannte Preisempfehlung bei fehlender Nämlichkeit auf 6,00 € abgesenkt.

 

ITW-Ferkelbezug an Bündler melden

ITW-Mäster müssen ihrem Bündler mitteilen, wenn sie ITW-Ferkel beziehen, damit Sie den höheren Aufschlag für ihre Mastschweine erhalten. Wenn der nämliche Ferkelbezug bis zum 1. April nicht gemeldet wird, erhält der Betrieb automatisch den niedrigeren Preisaufschlag. Falls ITW-Mäster den Ferkelbezug noch nicht gemeldet haben, sollten diese das zeitnah tun.

 

Prüfung der Nämlichkeit ab dem 1. April

Ab dem 1. April 2025 wird die Nämlichkeit in der Schweinemast auch im Audit überprüft, sofern mindestens einmal der Status nämlich ab Geburt angegeben wurde. Der Auditor hat dann auch die Möglichkeit den Nämlichkeitsstatus in der Vergangenheit abzuprüfen. Mäster, die den Status nämlich ab Geburt gemeldet haben, dürfen dann nur Mastschweine im Bestand haben, die ausschließlich aus ITW-Ferkelaufzuchtbetrieben kommen. Das bedeutet dann am 1. April 2025, dass die seit ca. Mitte Dezember 2024 eingestallten Ferkel ausschließlich aus ITW-Ferkelaufzuchtbetrieben stammen müssen. Der Status geht für mindestens dreieinhalb Monate verloren, sobald Ferkel eingestallt werden, die nicht aus einem ITW-Betrieb stammen. Der Nämlichkeits-Status kann erst zurückerlangt werden, wenn die letzten Nicht-ITW-Ferkel den Mastbetrieb wieder verlassen haben. In der Schweinemast gilt hier also das Prinzip – alle Schweine nämlich oder keine.

 

Weitere Informationen finden sie auch in dem FAQ-katalog auf der Internetseite der Initiative Tierwohl

>> initiative-tierwohl.de/wp-content/uploads/2024/12/20241219_Fragenkatalog-Schweinehaltung.pdf


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