Mindestlohn: Für mitarbeitende Familienangehörige drohen Aufzeichnungspflichten
Eine eindeutige Aussage der Bundesregierung hinsichtlich der Umsetzung des Mindestlohngesetzes hat der Geschäftsführer vom Gesamtverband der Deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände (GLFA), Burkhard Möller, angemahnt.
Bislang seien wichtige Details hinsichtlich der Geltung des Mindestlohngesetzes für mitarbeitende Familienangehörige und damit der notwendigen Aufzeichnungen sowie der Anrechenbarkeit von Kost und Logis auf den Mindestlohn nicht geklärt, sagte Möller gegenüber AGRA-EUROPE.
Nach Auffassung des Gesamtverbandes fallen Landwirtschaft und Gartenbau nach ihrem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag über ein Mindestentgelt unter den Geltungsbereich des Mindestlohngesetzes und nicht des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. Das Mindestlohngesetz sei dann anzuwenden, wenn der Branchenmindestlohn in der Übergangszeit den gesetzlichen Mindestlohn unterschreite. Das ist bei uns der Fall
, stellte Möller fest.
Arbeitszeiten exakt und kontinuierlich dokumentieren?
Das Bundesarbeitsministerium habe jedoch gegenüber dem Verband die gegenteilige Auffassung vertreten, die der Zoll bei seinen Prüfungen zugrunde legen werde. Sollte dies Bestand haben, müssten für mitarbeitende Familienmitglieder gemäß der dann geltenden besonderen Aufzeichnungspflichten die Arbeitszeiten exakt und kontinuierlich dokumentiert werden. Die Bundesregierung lässt die Branche im Regen stehen
, kritisiert Möller.
Schmidt will sich um praxisgerechte Lösung bemühen
Unterdessen hat sich Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt eingeschaltet. Er werde sich mit seiner Kabinettskollegin Andrea Nahles um eine praxisgerechte Lösung bemühen, sagte der Minister beim Zukunftsforum Ländliche Entwicklung. Bis Ostern, so Schmidt, wolle man am Ziel sein. Stundenblätter für Familienangehörige seien nicht akzeptabel.
Die ISN meint:
Eine weitere Aufblähung der Bürokratie für landwirtschaftliche Familienbetriebe gilt es auf jeden Fall zu verhindern. Mitarbeitende Familienangehörige stellen aus Sicht der ISN einen Sonderfall dar. Sie werden als Arbeitskräfte gebraucht und nicht um eine politisch motivierte Zettelwirtschaft
zu verwalten.