15.08.2024rss_feed

Neue Programmphase ITW: Was ist zu beachten?

© ITW

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Nachdem die Initiative Tierwohl (ITW) die Details für die Programmphase ab 2025 veröffentlicht hat, stehen die teilnehmenden Betriebe nun vor der Aufgabe, die neuen Kriterien umzusetzen. Ob eine Kündigung eine Option ist, muss individuell und sorgfältig abgewogen werden. Bei entsprechenden Überlegungen sollten neben betriebswirtschaftlichen Aspekten auch die Vermarktung der Schlachtschweine und zu erwartende Anforderungen an die Schweinehaltung berücksichtigt werden. So oder so sind verschiedene Punkte zu beachten und Fristen einzuhalten.

 

Fristen für die Umsetzung der Kriterien beachten

Ausgehend von den bisherigen ITW-Kriterien, die alle erhalten bleiben, müssen für Mastschweine dann 12,5 % statt bisher 10 % mehr Platz im Stall zur Verfügung gestellt werden. Zudem müssen aus einer Liste von Buchtenstrukturierungselementen drei Elemente ausgewählt und eingebaut werden. Alternativ zu den Strukturelementen kann auch ein Auslauf angeboten werden.

Die neuen Kriterien können schrittweise umgesetzt werden: Ab dem 01.01.2025 sind bei allen neu eingestallten Mastschweinen die neuen Kriterien umzusetzen, ab dem 01.04.2025 bei allen Mastschweinen im Betrieb (=VVVO-Nummer). Bei der Ferkelaufzucht gibt es keine Revision der Kriterien.

 

Kündigung früh genug planen

Sofern Sie die neuen Kriterien in Ihrem Betrieb nicht umsetzen können oder wollen, besteht die Möglichkeit, die Teilnahme an der ITW mit einer Frist von 3 Monaten beim jeweiligen Bündler zu kündigen. Dabei ist zu beachten, dass die Pflicht zur Durchführung eines abschließenden Programmaudits bestehen bleibt. Auch die Wahl des Kündigungstermins sollte gut überdacht sein, denn die Anforderungen sind während der gesamten Zeit der Teilnahme lückenlos umzusetzen. D.h. bei Neueinstallungen nach dem 01.01.25 gelten bereits die neuen Kriterien. Außerdem müssen die Ställe für das ITW-Abschlussaudit noch belegt sein.

 

Vermarktungspartner informieren

Der ITW-Preisaufschlag gilt bis zum jeweiligen Kündigungsdatum. Sollten die Kriterien nicht einge-halten werden und das Abschlussaudit nicht rechtzeitig durchgeführt oder bestanden werden, drohen Sanktionen nach den ITW-Regeln.

Darüber hinaus sollte eine mögliche Kündigung mit dem Vermarktungspartner bzw. Vertragspartner abgestimmt werden. So sind unter Umständen bestimmte Daten und Angaben wie die Teilnahme an der ITW Bestandteil des Vermarktungsvertrags. Auch diesbezüglich ist das Kleingedruckte individuell zu prüfen.


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