Niedersachsen erlaubt vorübergehend 5% Einsatz nicht-ökologischer Eiweißfuttermittel
Wegen der unsicheren Versorgungslage für ökologisch angebaute Eiweißkomponenten durch den Ukraine-Krieg hat das niedersächsische Landwirtschaftsministerium eine Ausnahmeregelung erlassen (Bild ©ISN/Jaworr)
Angesichts der gegenwärtigen unsicheren Versorgungslage für ökologisch angebaute Eiweißkomponenten durch den Ukraine-Krieg hat das niedersächsische Landwirtschaftsministerium eine Ausnahmeregelung erlassen. Diese Übergangsregelung erlaubt den Mischfutterherstellern und Landwirten bis Ende des Jahres die Verfütterung von bis zu 5% nicht-ökologischen Eiweißfuttermitteln in der Futterration von ausgewachsenen Schweinen und Geflügel.
5% nicht-ökologische Eiweißfuttermittel vorübergehend erlaubt
Das niedersächsische Landwirtschaftsministerium (ML) sieht die ökologische Eiweißfuttermittelversorgung von Geflügel und Schweinen in Niedersachsen aufgrund des Ukraine-Kriegs erheblich beeinträchtigt.
Wegen dieser unsicheren Versorgungslage hat das ML mit einem Erlass vom 07.04.2022 festgelegt, dass ab dem 11.04.2022 und befristet bis längstens zum 31.12.2022, die Verfütterung von bis zu 5% nicht-ökologischen Eiweißfuttermitteln in der Futterration auch von adulten Schweinen und Geflügel bezogen auf die Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs geduldet wird und nicht zu beanstanden ist.
Diese Festlegung betrifft niedersächsische ökologische Betriebe sowie Futtermittelunternehmen, die Biofutter in Verkehr bringen.
Mangelversorgung von Aminosäuren vorbeugen
Laut einem Schreiben des LAVES zur Begründung dieser Ausnahmeregelung könne die tierartspezifische Grundversorgung in der Schweine- und Geflügelfütterung bedingt durch die ausbleibenden Lieferungen nicht sichergestellt werden. Und auch das Thünen-Institut habe die Folgen einer Mangelversorgung mit Eiweißfuttermitteln begutachtet und festgestellt, dass bei Schweinen und Geflügel aufgrund des hohen Bedarfs an essentiellen Aminosäuren auch kurzfristig mit tierschutzrelevanten erheblichen physiologischen Mangelreaktionen gerechnet werden muss.
Erlass kann jederzeit rückgängig gemacht werden
Futtermittelhersteller, die von dieser Regelung Gebrauch machen, müssen jedoch dem LAVES gegenüber vorab eine konkrete Minderversorgung mit ökologischen Eiweißfuttermitteln aufgrund der o.g. Lage, unter Auflistung der Art und Menge des ökologischen Eiweißfuttermittels, sowie des geplanten Lieferanten monatlich nachweisen (Defiziterklärung). Diese Festlegung gilt vorbehaltlich einer anderslautenden Entscheidung der Europäischen Kommission und kann jederzeit zurückgenommen werden.
Hintergrund
Seit dem 1. Januar 2022 schreibt die EU-Öko-Verordnung die 100-Prozent-Biofütterung vor. Das heißt, ausgewachsene Tiere im Öko-Landbau müssen seitdem zu 100 % mit Öko-Futter versorgt werden. Ausnahmen gelten nur noch für Schweine bis zu einem Gewicht von 35 Kilogramm und für Junggeflügel bis 18 Wochen – allerdings nur noch bis zum 31. Dezember 2026.
Weitere Einzelheiten enthält die Ausnahmeregelung des Laves Niedersachsen