NRW: Meldepflicht Wirtschaftsdünger bis zum 31. Juli nicht vergessen
Für das Abgeben oder Aufnehmen von Wirtschaftsdünger gelten seit dem letzten Jahr halbjährliche Meldefristen (Foto © ISN/Jaworr)
In NRW sind seit dem Inkrafttreten der neuen Wirtschaftsdüngernachweisverordnung nicht nur Abgeber, sondern auch Aufnehmer von Wirtschaftsdüngern dazu verpflichtet, ihre überbetriebliche Nährstoffverwertung elektronisch zu melden. Die Meldefrist für den Halbjahreszeitraum vom 01. Januar bis 30. Juni 2023 endet am 31. Juli 2023.
Für den Handel mit Wirtschaftsdünger gelten Dokumentationspflichten, die sich in NRW durch das Inkrafttreten der Wirtschaftsdüngernachweisverordnung (WDüngNachwV) zum 13.05.2022 in NRW in einigen Punkten geändert haben. So sind neben den Abgebern von Wirtschaftsdüngern auch die Aufnehmer der Stoffe verpflichtet, Meldungen im Meldeprogramm Wirtschaftsdünger NRW zu erstellen.
Halbjährliche Meldefristen beachten!
Sämtliche Meldungen sind für den jeweiligen Halbjahreszeitraum (01. Januar bis 30. Juni bzw. 1. Juli bis 31. Dezember) eines jeden Kalenderjahres abzugeben. Die Meldungen müssen spätestens einen Monat nach Ablauf des jeweiligen Halbjahreszeitraums im Meldeprogramm erfasst werden. Das bedeutet, dass sämtliche Meldungen des ersten Halbjahreszeitraums (01. Januar bis 30. Juni) jeweils bis zum 31. Juli und sämtliche Meldungen des zweiten Halbjahreszeitraums (1. Juli bis 31. Dezember) jeweils bis zum 31. Januar im Meldeprogramm Wirtschaftsdünger NRW gemeldet werden müssen.
>> Mehr Informationen finden Sie auf der Webseite der Landwirtschaftskammer NRW