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NRW: Zusätzliche ASP-Präventivmaßnahmen für Schweinehalter

Biosicherheit: Alle Schweinehalter in NRW sind dazu verpflichtet, in ihren Betrieben die Biosicherheitsmaßnahmen zu überprüfen (Bild © ISN/Jaworr)

Biosicherheit: Alle Schweinehalter in NRW sind dazu verpflichtet, in ihren Betrieben die Biosicherheitsmaßnahmen zu überprüfen (Bild © ISN/Jaworr)

Um den Eintrag und die Verbreitung des ASP-Virus in nordrhein-westfälische Schweinehaltungen möglichst zu verhindern bzw. frühestmöglich zu identifizieren, wurde eine Branchenvereinbarung abgeschlossen. Die darin enthaltenen Maßnahmen gelten ab sofort zusätzlich zu den Vorgaben der nationalen Schweinehaltungshygieneverordnung.

 

Selbstverpflichtung der Branche

In Nordrhein-Westfalen konnte bislang ein ASP-Ausbruch vermieden werden. Damit auch weiterhin die Verbreitung des Virus in Haltungen verhindert wird, hat sich jetzt das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen im Rahmen einer gemeinsamen Vereinbarung mit der Landwirtschaftskammer, den Landwirtschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe e.V., der Landesvereinigung Ökologischer Landbau NRW e.V. sowie mit den Tierärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe auf zusätzliche Präventivmaßnahmen verständigt.

Bei der gemeinsamen Vereinbarung über besondere Maßnahmen zur Prävention gegen die Verschleppung der ASP in nordrhein-westfälischen Beständen handelt es sich um eine Selbstverpflichtung der Branche, die sowohl für Großbetriebe als auch für Hobbyzüchter gilt.

 

Zusätzliche Biosicherheitsmaßnahmen

  • In der neuen Vereinbarung werden alle Schweinehalter in Nordrhein-Westfalen aufgerufen und verpflichtet, in ihren Haltungen aktuell erneut zu prüfen, ob alle notwendigen Maßnahmen ergriffen wurden, um den Eintrag der ASP in ihre Bestände zu verhindern und erforderlichenfalls Verbesserungsmaßnahmen zu ergreifen. Die Tierseuchenkasse bietet zur Unterstützung einen kostenfreien E-Learning-Kurs zum Thema Biosicherheit für Schweinehaltungen an. (www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/tierseuchenkasse/aktuelles/elearning-biosicherheit.htm).
  • Der Zutritt betriebsfremder Personen ist auf das unbedingt notwendige Minimum zu begrenzen.
  • Der Kontakt von Hausschweinen zu Wildschweinen ist mit allen verfügbaren Mitteln zu verhindern.
  • Jagdlich aktive Schweinehalterinnen und Schweinehalter sind verpflichtet, bei der Jagd verwendete, möglicherweise kontaminierte Gegenstände vor Betreten des Betriebes nach dem jagdlichen Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren. Auf Jagdaktivitäten in ASP-Restriktionszonen sollte verzichtet werden.
  • Organisches Beschäftigungsmaterial und Einstreu wie z. B. Stroh und Heu sollte nicht aus aufgrund von ASP bei Wildschweinen gemaßregelten Gebieten bezogen werden.
  • Zusätzlich stehen die Veterinärämter für alle schweinehaltenden Betriebe in Nordrhein-Westfalen zur Verfügung, um kostenfreie amtliche Biosicherheitschecks durchzuführen.

 

Früherkennungssysteme werden intensiviert

Über die neue gemeinsame Vereinbarung wird zudem geregelt, dass das vorhandene ASP-Früherkennungssystem intensiviert wird – Durch regelmäßige virologische Untersuchungen (Blutuntersuchungen) bei lebenden Schweinen mit unspezifischen Krankheitssymptomen und Falltieren sollen Infektionen schnellstmöglich erkannt und die Weiterverbreitung des Virus zwischen verschiedenen Betrieben frühestmöglich verhindert werden.

Blutprobenuntersuchungen an lebenden Schweinen:

  • Im Falle des Auftretens unspezifischer Krankheitsanzeichen bei einzelnen oder mehreren Schweinen eines Bestandes oder in einzelnen Produktionseinheiten ist unverzüglich eine tierärztliche Abklärungsuntersuchung zum Ausschluss von ASP über die Untersuchung von Blutproben zu veranlassen.
  • Die bestandsbetreuende Tierärztin/ der Tierarzt kann die repräsentativen Stichproben über das von der Tierseuchenkasse angebotene Früherkennungssystem in ein Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) einsenden und mit der Tierseuchenkasse abrechnen (Beihilfe Probenentnahme- und Untersuchungskosten).

 

Blutprobenuntersuchungen an verendeten oder notgetöteten Schweinen – Falltier-Monitoring:

Durch regelmäßige, virologische Blutuntersuchungen von verendeten und notgetöteten Schweinen die über 60 Tage alt sind, wird zusätzlich ein flächendeckendes Falltier-Monitoring etabliert:

  • In Schweinehaltungen bis zu einem Tierbestand von 100 Tieren sind wöchentlich die ersten beiden verendeten oder notgetöteten Schweine untersuchen zu lassen.
  • In Betrieben mit mehr als 100 Tieren müssen wöchentlich die ersten beiden verendeten oder notgetöteten Schweine je nach Mortalitätsrate untersucht werden.

 

Weitere Details finden Sie in der Erklärung unter www.mlv.nrw.de
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