07.07.2021rss_feed

QS-Audits: Revision der QS-Leitfäden erst zum 1. Januar 2022

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QS hat heute in einem Schreiben an die Bündler darüber informiert, dass bis zum Ende des Jahres keine Revision (also keine Anpassung) der QS-Leitfäden geplant ist. Die neuen gesetzlichen Anforderungen durch die Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung seien zwar entsprechend einzuhalten, sollen aber erst ab der jährlichen Revision zum 1. Januar 2022 im QS-System berücksichtigt werden, gehen also erst dann in die QS-Bewertungen ein. Dadurch bleibt auch die Bewertung des gesetzlichen Beschäftigungsmaterials innerhalb der Initiative Tierwohl (ITW) bis zum Jahresende unverändert.

 

Am 8. Februar 2021 wurde die neue Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) verkündet. Seit Mitte März sind auch Ausführungshinweise für die amtliche Kontrolle veröffentlicht.

 

QS-Leitfäden gelten unverändert bis Ende 2021

Die Qualität und Sicherheit GmbH (QS) stellte heute in einem Schreiben an die Bündler klar, dass die neuen gesetzlichen Anforderungen erst in der jährlichen Revision zum 1. Januar 2022 für das QS-System berücksichtigt werden.

Obwohl einige der gesetzlichen Änderungen, wie z. B. die neuen Anforderungen an Beschäftigungsmaterial, bereits zum 1. August 2021 in Kraft treten, sei keine Zwischenrevision der QS-Leitfäden geplant.

 

Bewertung in QS-Audits wie bisher

Das heißt, die aktuell veröffentlichten QS-Leitfäden Landwirtschaft Tierhaltung (einschließlich Erläuterungen) gelten auch nach dem 1. August 2021 unverändert weiter. Die Umsetzung der Anforderungen in den Audits werde wie bisher bewertet. Unabhängig davon seien die Tierhalter zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben verpflichtet.

QS wird rechtzeitig informieren, sobald die Änderungen des Leitfadens Landwirtschaft Schweinehaltung und der zugehörigen Erläuterungen insbesondere zu den neuen Anforderungen an Beschäftigungsmaterial abgestimmt sind, damit sich alle Schweinehalter bestmöglich vorbereiten können.

 

Auch keine Änderungen bei ITW

Dadurch gelten bis zum Jahresende auch innerhalb der Initiative Tierwohl die bisherigen QS-Anforderung an das gesetzlich geforderte Beschäftigungsmaterial in Kombination mit dem ITW-Kriterium Raufutter entsprechend dem Kriterienkatalog und den Erläuterungen zunächst unverändert weiter. Im Rahmen der Initiative Tierwohl gilt:

%E2%80%A6 Das Raufutter muss ein anderes Material sein als das gesetzlich geforderte Beschäftigungsmaterial (z. B. Stroh und Heu; verschiedene Strohsorten gelten als ein Material). Zudem müssen das Raufutter und das Beschäftigungsmaterial getrennt (z. B. nicht über gemeinsame Raufe für Heu und Stroh) angeboten werden. %E2%80%A6

Natürlich sind auch alle weiteren Vorgaben, die im Kriterienkatalog und in den entsprechenden Erläuterungen dazu zum ITW-Raufutter festgelegt sind (Material, Menge, etc.), für die Initiative Tierwohl zwingend einzuhalten.


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