09.01.2019rss_feed

QS-Leitfäden: Die wichtigsten Änderungen für Schweinehalter

Deckblatt des QS-Leitfaden Landwirtschaft Schweinehaltung (Quelle: QS)

Deckblatt des QS-Leitfaden Landwirtschaft Schweinehaltung (Quelle: QS)

Die QS GmbH hat zum 1.1.2019 einige wichtige Neuerungen für das Jahr 2019 eingeführt. Unter anderem wurden die Leitfäden zur Rinderhaltung, Schweinehaltung und Geflügelhaltung neu strukturiert, um wichtige Anforderungen besser zu verdeutlichen.

Neu ist z.B. das Dokument Erläuterungen zum Leitfaden Landwirtschaft in dem nach dem Frage-Antwort-Prinzip Klarstellungen zu häufigen Fragestellungen zur Tierhaltung erklärt werden.

 

Weitere wichtige Änderungen, die Sie als Schweinehalter betreffen:

 

Änderungen in den allgemeinen Leitfäden zur Tierhaltung

Tierschutzgerechte Haltung:

  • Umgang mit erkrankten und verletzten Tieren: jedes nicht therapiebare Tier muss, um unnötige Leiden zu ersparen, unverzüglich auf dem Betrieb betäubt und getötet werden.


Futtermittel und Fütterung:

  • Hygiene der Fütterungsanlagen und Tränkanlagen: Tröge, Tränkanlagen und technische Einrichtungen, die für die Herstellung von Futtermischungen benötigt werden, sind täglich zu kontrollieren und bei Bedarf zu säubern. Nach dem Einsatz von Arzneimitteln müssen die Anlagen gereinigt werden, um Rückstände zu vermeiden.
  • Futtermittelbezug: nur von lieferberechtigten Futtermittelherstellern bzw.-händlern. Relevant ist dies z. B. beim Zukauf von Tieren, Futtermitteln und beim Transport von Tieren innerhalb des QS-Systems. Alle Angaben sind tagesaktuell unter www.qs-plattform.de (Systempartnersuche) abzurufen.
  • Zuordnung von Mischfuttermittel-Lieferungen (lose Ware) zu Standortnummern: bei fehlerhaften VVVO-Nummern muss der Lieferant informiert werden
  • Einsatz von Futtermitteln: Einzelfuttermittel gemäß Positivliste: Futtermittel die als nicht-QS-Ware oder als nicht für den Futtermitteleinsatz gekennzeichnet sind, dürfen nicht an QS-Tiere verfüttert werden


Tiergesundheit/Arzneimittel:

  • Arzneimittel und Impfstoffe sind entsprechend der Herstellerangaben aufzubewahren. Sie müssen für Unbefugte, wie betriebsfremde Personen und Kinder, nicht erreichbar in einem abgeschlossenen Behältnis/Schrank oder nicht zugänglichem Raum gelagert werden, sofern vom Hersteller gefordert, müssen die Präparate gekühlt gelagert werden.


Tiertransport:

  • Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln: Desinfektionsbuch muss für Tiertransporte zum Schlachtbetrieb geführt werden

Änderungen im Leitfaden Schwein

Ferkelkastration:

  • Aufgrund der Fristverlängerung ist das Kastrieren von männlichen Ferkeln ohne Betäubung weiterhin bis zum einschließlich 7. Lebenstag der Ferkel zulässig. Die Anforderung zum Einsatz von Schmerzmitteln zur Linderung von postoperativen Schmerzen bleibt bestehen und wird weiterhin abgeprüft. Die vom Tierarzt zu diesem Zweck verschriebenen Arzneimittel müssen entsprechend der Verschreibung angewendet werden (Arzneimittelnachweis, Kombibeleg, Bestandsbuch).

 

Allgemeine Haltungsanforderungen:

  • Einzeln gehaltene Schweine müssen Sichtkontakt zu den anderen Schweinen haben können.

 

Spezielle Hygieneanforderungen – Betriebseinfriedung:

  • Der Betrieb muss gegen unberechtigtes Eindringen von Personen und gegen Eindringen von Wildschweinen gesichert und in Ruhezeiten verschlossen sein. Der Betrieb muss dazu so eingefriedet sein, dass er nur durch verschließbare Tore befahren oder betreten werden kann. Es können auch andere Zugangsbeschränkungen eingerichtet werden (Insel- Lösungen für alle sensiblen Bereiche, z. B. Laderampen, Futterlager, Dungstätten).

Die aktuellen Leitfäden können Sie hier herunterladen…

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