23.07.2018rss_feed

Sachsen-Anhalt führt Meldepflicht für Wirtschaftsdünger ein

Wappen von Sachsen-Anhalt

Seit wenigen Tagen gilt in Sachsen-Anhalt eine Landesverordnung zur Meldepflicht für Wirtschaftsdünger. Ziel der Verordnung ist es die Wirtschaftsdüngerströme besser kontrollieren zu können.

 

Die Verordnung über Aufzeichnungs- und Meldepflichten zum Verbleib von Wirtschaftsdünger des Landes Sachsen-Anhalt (WDüngVerbleibVO LSA) konkretisiert die Aufzeichnungs- und Meldepflichten nach der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (WDüngV). Sie regelt, welche Aufzeichnungen (Lieferscheine) beim Abgebenden und Aufnehmenden von Wirtschaftsdünger im Betrieb vorliegen müssen, teilt das Landwirtschaftsministerium des Landes Sachsen-Anhalt mit.

 

Zeitnahe Dokumentation

Neu ist, dass der Aufnehmende von Wirtschaftsdünger spätestens vier Wochen nach der Übernahme den Verbleib im Betrieb schlagbezogen dokumentieren muss.

Mit Inkrafttreten der Landesverordnung unterliegen neben den Aufnehmenden von Wirtschaftsdünger nunmehr auch die Abgebenden mit Betriebssitz in Sachsen-Anhalt, auch bei Wirtschaftsdüngertransporten innerhalb von Sachsen-Anhalt, der Meldepflicht.

Darüber hinaus besteht eine halbjährliche elektronische Meldepflicht über die verbrachten Mengen an Wirtschaftsdünger sowie deren Nährstoffgehalte. Generell gilt, Meldungen für das erste Kalenderhalbjahr müssen bis 30. September des Jahres erfolgen. Die Meldefrist für das zweite Kalenderhalbjahr endet am 31. März des Folgejahres.

 

So funktionierts:

Für die elektronische Meldung steht das Meldeprogramm Wirtschaftsdünger Sachsen-Anhalt unter www.meldeprogramm-sachsen-anhalt.de als Internetanwendung zur Verfügung. Mit dem webbasierten Programm können die notwendigen Angaben erfasst werden. Außerdem bietet das Programm die Möglichkeit Lieferscheine, einzelbetriebliche Meldungsübersichten und Betriebsspiegel zu erstellen und auszudrucken.

Die Anmeldung im Programm erfolgt mit der ZID/HIT-Betriebsnummer sowie dem dazugehörigen Passwort. Biogasanlagen können sich mit der Registriernummer nach der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung anmelden. Hat ein Betrieb keine der genannten Betriebs- oder Registriernummern, kann er beim Landesverwaltungsamt entsprechende Anmeldedaten beantragen.


Weiterführende Informationen zur Landesverordnung sowie zum Meldeprogramm sind auf der Internetseite der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) zu finden

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