Staatliche Tierhaltungskennzeichnung: Schweinemäster sollten jetzt unbedingt Ihre Haltungsform melden

Wer die Haltungsform(en) seiner Schweinemast noch nicht gemeldet hat, sollte das unbedingt jetzt erledigen ©BMEL, Canva
Schweinemäster sollten, sofern noch nicht geschehen, jetzt ihre Haltungsformen zur staatlichen Tierhaltungskennzeichnung bei der jeweils zuständigen Landesbörde melden und die Kennnummern beantragen. Diese überschaubare Meldung ist wichtig, um mögliche Vermarktungseinschränkungen aufgrund fehlender Kennnummern ab August sicher zu vermeiden.
Schweinemäster sollten nun unbedingt ihre Haltungsform im Rahmen der staatlichen Tierhaltungskennzeichnung melden, sofern das noch nicht geschehen ist. Entscheidend ist, dass Ihnen von der staatlichen Stelle – in der Regel dem jeweils zuständigen Landesamt – eine sogenannte Kennnummer je Betrieb (VVVO-Nummer) und Haltungsform zugeordnet wird. Diese brauchen Sie – Stand heute – spätestens zum 1. August 2025, wenn Sie nicht Gefahr laufen wollen, dass Ihre Schweine dann nur noch eingeschränkt vermarktet werden können. Die Behörden haben ab Antragstellung maximal zwei Monate Zeit, um die Kennnummer zu vergeben. Entsprechend rechtzeitig sollte die Meldung also erfolgen. Bis heute hat laut verschiedener Angaben von Landesämtern ca. die Hälfte der Betriebe noch keine Meldung abgegeben.
Zum Hintergrund
Das 2023 verabschiedete Tierhaltungskennzeichnungsgesetz sieht vor, dass Frischfleisch vom Schwein ab dem 1. August beim Verkauf im Lebensmitteleinzelhandel (LEH) mit der staatlichen Haltungskennzeichnung versehen sein muss. Das heißt im Umkehrschluss: Deutsche Schweinemäster, deren Stall keiner Haltungsform zugeordnet wurde, können dann ihre Schweine nicht mehr in den wichtigen Absatzkanal Frischfleisch im LEH vermarkten. Die Vermarktung ist dann also eingeschränkt. Um dieses Risiko nicht einzugehen, müssen Schweinemäster – eigentlich schon zum 1.8.2024 – bei ihrem zuständigen Landesamt eine Meldung ihrer Haltungsform(en) abgeben und eine bzw. mehrere Kennnummern beantragen.
Murks-Gesetz muss geändert werden, aber …
Dass das Tierhaltungsgesetz an vielen Stellen Murks ist und erst einmal grundsätzlich angepasst werden sollte, bevor es in die Umsetzung kommt, steht außer Frage. Das haben wir als ISN genauso wie andere Organisationen auch immer wieder deutlich gemacht. Wir sind auch zuversichtlich, dass sich hier noch grundlegend etwas tun wird. Eine Prognose, ob und wann das Gesetz aufgemacht wird oder ob es zunächst zur Aussetzung der Umsetzung kommt, ist aktuell aber noch nicht möglich. Stand heute gilt das Gesetz! Ob das am 1. August 2025 auch so sein wird, kann man frühestens absehen, wenn die neue Bundesregierung steht. Deshalb ist die klare Empfehlung an die Schweinemäster: Die machbare Meldung tätigen, Kennnummer beantragen und so alle Optionen offen halten um kein Vermarktungsrisiko einzugehen.
Meldung bei den staatlichen Stellen
Die Meldung der Haltungsform muss bei den zuständigen staatlichen Stellen abgegeben werden. Je nach Bundesland sind unterschiedliche Landesinstitutionen zuständig und auch die Meldewege sind unterschiedlich – so haben beispielsweise das LAVES in Niedersachsen oder das LANUV in NRW entsprechende Meldeportale eingerichtet, zu denen man sich mit den HIT-Zugangsdaten anmelden kann. Andere Länder nutzen beispielsweise auch Formulare, die auszufüllen sind. Gemeldet werden müssen alle Ställe, in denen Mastschweine zur Schlachtung gehalten werden. Neben Lageplan und betrieblichen Informationen müssten u.a. die Tierzahl, die Stallfläche und die Haltungsform angegeben werden. Höhere Haltungsformen müssen entsprechend über Zertifikate, Auditberichte oder Bescheinigungen nachgewiesen werden. Allerdings besteht in den meisten Fällen – inzwischen auch beim LAVES in Niedersachsen – die Möglichkeit, den Nachweis im Nachhinein (z.B. bis Jahresende) noch zu erbringen.