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Stichtagsmeldungen für Schweine nicht vergessen!!!

Neugierige Ferkel

Neben der Stichtagsmeldung an das VIT (HI-Tier) ist auch die Meldung für die Niedersächsische Tierseuchenkasse für den Schweinehalter notwendig, darauf weist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen hin.

 

1. Stichtagsmeldung an den VIT (HI-Tier)
Nach § 26 (3) der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV ) hat der Tierhalter – auch der Hobbyschweinehalter – der zuständigen Behörde bis zum 15. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der am 1. Januar gehaltenen Schweine zu melden. Dabei werden seit dem 01.01.2008 drei Kategorien unterschieden:

  • Anzahl Zuchtsauen
  • Anzahl sonstiger Zucht- und Mastschweine über 30 kg
  • Anzahl Ferkel bis einschl. 30 kg

Sind zum Stichtag 1. Januar im Betrieb kurzfristig keine Schweine, werden jedoch zukünftig weiterhin Schweine auf dem Betrieb gehalten, so muss der Bestand mit Null gemeldet werden.

Die Stichtagsmeldung zum 1. Januar eines jeden Jahres ist rechtlich zur Überprüfung der Daten aus den Übernahmemeldungen vorgesehen. Diese Stichtagsmeldung ersetzt nicht die zum 3. Januar eines jeden Jahres abzugebende Tierbestandsmeldung an die Niedersächsische Tierseuchenkasse.

Die zuständige Behörde in Niedersachsen ist der VIT als Regionalstelle des HI-Tier.

Die Meldungen können Sie online unter www.hi-tier.devornehmen.
Stichtagsmeldungen können aber auch per Meldekarte oder formlos unter Angabe von :

  • Registriernummer des Betriebes
  • Stichtagsmeldung zum 01.01.2014
  • Anzahl Zuchtsauen
  • Anzahl sonstiger Zucht- und Mastschweine (ab 30 kg)
  • Anzahl Ferkel (bis 30 kg)
  • Datum und Unterschrift
  • per Post oder Fax (04231/955 955) abgegeben werden.

Außerdem ist im laufenden Jahr jeder Zukauf von Schweinen innerhalb von 7 Tagen per Internet oder Meldekarte zu melden!

Seit dem 08.12.2010 gelten folgende Gebührensätze für landwirtschaftliche Tierhalter in Niedersachsen (zzgl. MWST):

  • HIT-Direktmeldung (per Internet) 0,05 €
  • Stichtagsmeldung per Meldekarte oder formlos 0,32 €

Für landwirtschaftliche Schweinehalter zahlt die Niedersächsische Tierseuchenkasse einen Zuschuss in Höhe von zur Zeit 0,05 €, d. h. die HIT-Direktmeldung per Internet ist für den Tierhalter kostenlos.

2. Stichtagsmeldung für die Niedersächsische Tierseuchenkasse
Nach § 71 Tierseuchengesetz sind Tierbesitzer verpflichtet, ihren Tierbestand (Stichtag 03.01. eines jeden Jahres) der Niedersächsischen Tierseuchenkasse zu melden.
Die Stichtagsmeldung muss innerhalb von 2 Wochen nach dem Stichtag 03.01. (also spätestens am 17.01. bei der Tierseuchenkasse vorliegen. Der Tierhalter meldet seinen Bestand mit der Bestandsmeldekarte entweder online auf der Homepage der Tierseuchenkasseoder per Meldekarte an die

Niedersächsische Tierseuchenkasse
- Rechenzentrum Agro Data EDV Service GmbH -
03062 Cottbus

Bei dieser Meldung wird im Schweinebereich unterschieden zwischen den Kategorien:

  • Ferkel bis 30 kg
  • Mastschweine (Schweine und Läufer, die der reinen Mast dienen)
  • Zuchtschweine (Sauen und Eber, die der Zucht dienen)

Bei Bestandsveränderungen nach der Stichtagsmeldung im laufenden Jahr müssen Zugänge innerhalb von zwei Wochen ohne Aufforderung nachgemeldet werden. Voraussetzung für die Nachmeldepflicht ist, dass der Tierhalter Zugänge um mehr als 5% aus anderen Betrieben, d.h. alle Zugänge außer der eigenen Nachzucht, hat oder seinen Tierbestand um mehr als 10 Tiere vergrößert. Auch bei Bestandsneugründung ist eine Nachmeldung für Schweinehalter Pflicht.
Die Nachmeldepflicht ergibt sich aus dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz sowie der Satzung über die Erhebung von Tierseuchenbeiträgen für das jeweilige Beitragsjahr.



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