23.07.2024rss_feed

Tierhaltungskennzeichnung: Schweinemäster können jetzt Haltungssystem in Baden-Württemberg melden

Schweinemäster in Baden-Württemberg können jetzt ihr Haltungssystem nach dem THKG melden ©BMEL, lkl.lgl-bw.de, Canva

Schweinemäster in Baden-Württemberg können jetzt ihr Haltungssystem nach dem THKG melden ©BMEL, lkl.lgl-bw.de, Canva

Schweinemäster in Baden-Württemberg können ab sofort ihr Haltungssystem nach dem geltenden Tierhaltungskennzeichnungsgesetz melden. Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (LGL) hat als zuständige Behörde Details zum Meldeverfahren veröffentlicht. Die Meldung kann über ein vom LGL bereitgestelltes Formular per Post oder E-Mail erfolgen.

 

Laut dem geltenden Tierhaltungskennzeichnungsgesetz müssen deutschlandweit Schweinehalter, die Schweine mästen und diese zur Schlachtung abgeben, die Haltungsstufen ihrer Ställe bis zum 01.08.24 melden. Nach Niedersachsen ist das Meldeverfahren nun auch in Baden-Württemberg gestartet. Das teilte der baden-württembergische Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Peter Hauk MdL, am vergangenen Freitag (19. Juli) in Stuttgart mit.

 

Meldung per Brief oder E-Mail

In Baden-Württemberg ist das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (LGL) als Behörde für die Entgegennahme der Mitteilung von Haltungseinrichtungen und die Erteilung der Kennnummer zuständig. Innerhalb des Landesamtes soll das Landeskontrollteam Lebensmittelsicherheit (LKL) die fachlichen Aufgaben übernehmen. Schweinemäster in Baden-Württemberg können ihre Meldungen ab sofort schriftlich oder elektronisch abgeben. Dafür stellt das LGL ein Meldeformular zum Download zur Verfügung. Dieses kann vollständig ausgefüllt per Post an das LGL oder per E-Mail an tierhkg@lgl.bwl.de oder haltungsform@lgl.bwl.de geschickt werden. Nach einer Prüfung der Angaben und Nachweise erteilt das LKL dann die individuelle Kennnummer.

 

Mitteilung und Kriterien

Schweinemäster in Baden-Württemberg müssen für jede Haltungseinrichtung (je VVVO-Nummer) eine Meldung u.a. zur Haltungsform, zur uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche der Haltungseinrichtung und zur Tierzahl machen sowie entsprechende Nachweise einreichen. Bei den Auslegungshinweisen für die Kriterien orientiert man sich an den bestehenden Systemen. ITW-Betriebe, die zum Zeitpunkt der Mitteilung noch nicht die Anforderungen der Haltungsform Stall+Platz einhalten, müssen laut LGL zunächst die Haltungsform Stall mitteilen. Erst dann, wenn der Betrieb die Kriterien der Haltungsform Stall+Platz umgesetzt hat, kann eine Änderungsmitteilung erfolgen.

 

Fristüberschreitung soll keine Folgen haben

Angesichts der näher rückenden Meldefrist bis zum 01.08.2024 erklärte Minister Hauk, dass sich betroffene Landwirte keine Sorgen machen müssten, wenn diese nicht eingehalten werden könnte. Die Folgen dieses Vorgehens des Bundes können und werden nicht an den Landwirten hängenbleiben, so Hauk.

 

Unter dem Link lkl.lgl-bw.de/Tierhaltungskennzeichnung finden baden-württembergische Schweinehalter ausführliche Informationen zum Meldeverfahren und zu den Kriterien, ein FAQ mit den wichtigsten Fragen sowie den Antrag zum Ausfüllen und Herunterladen.


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