Tierseuchenkasse: Fehlverhalten führt zu empfindlichen Kürzungen im Seuchenfall
Je höher das ausgelöste Seuchenrisiko oder die Verschleppungsgefahr durch das Fehlverhalten ist, desto geringer fällt die Leistung der Tierseuchenkasse aus
Die Niedersächsische Tierseuchenkasse (TSK) hat eine Risikoeinstufung von Verstößen gegen die SchweinehaltungshygieneVO vorgenommen. Wer gegen tierseuchenrechtliche Vorschriften verstößt muss mit empfindlichen Kürzungen der Leistungen im Seuchenfall rechnen, teilt die TSK in einem Schreiben mit. Abhängig von der Art des Verstoßes entfällt der Anspruch auf die Entschädigungen und Beihilfen komplett oder in Teilen. So sollen Seuchenausbrüche möglichst verhindert und die Tierhalter motiviert werden, durch die Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen aktiv daran mitzuarbeiten.
Lehren aus Geflügelpest gezogen
Bei den Ausbrüchen der Geflügelpest im Winter 2016/2017 haben die Mitarbeiter der TSK zahlreiche Verstöße gegen tierseuchenrechtliche Vorschriften festgestellt. Als Konsequenz habe der Vorstand der TSK beschlossen, Verstöße im Rahmen einer Risikobeurteilung zu kategorisieren: je höher das ausgelöste Seuchenrisiko oder die Verschleppungsgefahr durch das Fehlverhalten sei, desto geringer falle die Leistung der Tierseuchenkasse aus. Bei mehreren Verstößen addieren sich die Risiken und somit auch die angesetzten Kürzungen.
Im konkreten Fall würde dies beispielsweise bedeuten, dass ein Schweinehalter, der über keine geeignete Kadaverlagerung verfügt, bei Ausbruch der Schweinepest in seinem Bestand im Regelfall nur 40 % der Entschädigungen für den Wert seiner Tiere sowie für die Beihilfen zur Reinigung und Desinfektion erhalten würde. Da die Regelungen der Schweinehaltungshygieneverordnung häufig erst ab einer bestimmten Größenklasse Anwendung finden, führt die TSK in der letzten Spalte der Tabelle 1 der jeweilige Geltungsbereich für die Kürzung auf.
Ermessensspielraum im Einzelfall möglich
Die Auflistung der Beispiele sei nicht abschließend, sondern dient der Verdeutlichung der Vorgehensweise, erläutert die TSK. Die Liste soll die wesentlichen Auswirkungen durch Verstöße im Vorfeld festlegen. Für den Fall, dass daneben andere Verstöße von den Veterinärämtern mitgeteilt werden, erfolge eine entsprechende Bewertung des konkreten Falls. Im Seuchenfall könne es zudem bei der Einzelfallentscheidung auch immer einen Ermessensspielraum geben, so die TSK.
Pflicht zur (Nach-)Meldung und Zahlung der Beiträge
Eine weitere Voraussetzung, um im Seuchenfall Leistungen der Tierseuchenkasse zu erhalten, ist die korrekte Meldung der Tierzahlen sowie die vollständige und fristgerechte Zahlung der Beiträge! Hier weist die TSK explizit darauf hin, dass die vorhandenen Tierzahlen jeweils zum 3. Januar eines Jahres gemeldet werden müssen. Darüber hinaus gibt es die Nachmeldeverpflichtung, wenn sich die Tierzahlen im laufen Jahr erhöhen. Dies gelte auch, wenn nur kurzzeitig mehr Tiere im Bestand sind.
Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen hat passend dazu vor kurzem einen Leitfaden zur Kadaverlagerung herausgegeben: