22.04.2022rss_feed

Umgang mit Leerständen im QS- und ITW-System: Was Schweinehalter beachten müssen

IQ-Agrar Logo
© IQ-Agrar

Die aktuellen wirtschaftlichen und politischen Entwicklungen beeinflussen auch die Schweinehalter in ihren weiteren betrieblichen Ausrichtungen. Bei einer betrieblichen Umstrukturierung sind viele Details zu beachten und viele Änderungen zu melden. Falls eine längere Leerstandszeit geplant ist, sollten Sie sich im Vorfeld um einige Angelegenheiten kümmern. Häufig steht bei dieser Informationskette der Bündler für das QS- oder ITW-System nicht an erster Stelle, dabei ist es enorm wichtig, sich an diesen zu wenden. Der Bündler IQ-Agrar, hat die Gründe dafür und was Sie als Schweinehalter bei der Planung eines längeren Leerstands im ITW- und QS-System beachten müssen, in nachfolgendem Beitrag zusammengefasst.

 

ITW-System: Geplanten Leerstand zeitnah vor der letzten Ausstallung melden

Lange Leerstände oder sogar eine mögliche Aufgabe der Schweinehaltung führen bei der Teilnahme an der Initiative Tierwohl (ITW) immer wieder zu Problemen. Jeder Betrieb, der die Teilnahme an der ITW beendet, benötigt ein abschließendes Bestätigungsaudit. Wenn die Frage im Raum steht, ob nach einem Leerstand überhaupt wieder Tiere eingestallt werden, ist ein vorsorgliches Audit ratsam. Häufig kann das ohnehin anstehende Bestätigungsaudit dafür frühzeitig herangezogen werden. Eine Auditierung kann jedoch nur erfolgen, solange Tiere im Stall sind. Melden Sie sich daher zeitnah vor der letzten Ausstallung bei Ihrem Bündler, um den weiteren Verlauf zu besprechen.

 

QS-System: Leerstand nach Wiederaufstallung melden

Im QS-System ist die Meldung eines Leerstands von großer Bedeutung für das verpflichtende Salmonellenmonitoring. Um möglicherweise drohende Liefersperren zu verhindern, sollte der Leerstand umgehend nach Wiederaufstallung bei dem Bündler gemeldet werden. Die Meldung bewirkt bei der Quartalskategorisierung eine Verlängerung des Beprobungszeitraums (auf max. 5 Quartale). Ein Leerstand umfasst min. 30 Tage, bis maximal 6 Monate und kann nur einmal innerhalb von zwölf Monaten gemeldet werden. Die Teilnahme am QS-System bleibt in dieser Zeit weiterhin bestehen. Unabhängig von dem gemeldeten Leerstand muss für die Salmonellenkategorisierung das betriebsindividuelle Probensoll erfüllt werden, welches Sie den Quartalsinformationen des Bündlers entnehmen können. Ist das aktuelle Probensoll nicht erreicht, müssen weitere Maßnahmen - wie bspw. die Blutprobenziehung vor der nächsten Vermarktung – ergriffen werden.

Ist im Vorfeld absehbar, dass ein Standort länger als 6 Monate keine Mastschweine halten wird, kann über eine vorrübergehende Abmeldung vom QS-System nachgedacht werden. Dies sollte jedoch immer betriebsindividuell und in Absprache mit dem Bündler beurteilt werden.


arrow_upward