16.02.2016rss_feed

Wirtschaftsdünger richtig kennzeichnen und melden

Wirtschaftsdünger müssen richtig deklariert werden und ihre Abgabe fristgerecht gemeldet werden

Wirtschaftsdünger müssen richtig deklariert werden und ihre Abgabe fristgerecht gemeldet werden

Abgeber von Gülle, Geflügelmist oder Gärresten aus Biogasanlagen müssen die Regelungen der Düngemittelverordnung zur Warendeklaration beachten. Darauf hat die Landwirtschaftskammer Niedersachsen hingewiesen.

 

Allerdings würde diese gesetzliche Anforderung beim Inverkehrbringen von Gärresten noch immer unzureichend und bei Gülle und Mist oft gar nicht umgesetzt, kritisierten die Fachleute.

 

Konkrete Regeln vorhanden

Die Warendeklaration sei die Grundlage für die Planung der Düngungsmaßnahme und unerlässlich für die richtige Erstellung des Nährstoffvergleichs des aufnehmenden Betriebes. In welcher Form und mit welchem Inhalt die Warendeklaration vom Inverkehrbringer des Wirtschaftsdüngers erstellt werden müsse, sei in den Kennzeichnungsvorgaben der Düngemittelverordnung konkret geregelt. Dabei handle es sich keinesfalls um eine neue Regelung. Bereits in der Düngemittelverordnung in der Fassung von 1999 seien Anforderungen an die Kennzeichnung von Wirtschaftsdüngern festgelegt worden.


Über die richtige Kennzeichnung von Wirtschaftsdüngern informiert die Landwirtschaftskammer hier...

Wirtschaftsdünger: Ausstehende Meldungen für das 2. Halbjahr 2015 jetzt umgehend nachholen!

 

Die Wirtschaftsdüngerlieferungen aus dem zweiten Halbjahr 2015 mussten in Niedersachsen bis Ende Januar gemeldet werden, erinnert die Landwirtschaftskammer ebenfalls. Melder sollen noch ausstehende Meldungen jetzt umgehend nachholen ruft sie auf!

Unter der Hotline 0441 801 650 gibt die Meldestelle ganzjährig umfassend Auskunft und Hilfestellung.

 

Die LWK Niedersachsen hat in mehreren Hinweisblättern die wichtigsten Meldepflichten und die häufigsten Meldefehler zusammengefasst und gibt Hinweise zur Überprüfung und Korrektur von Meldungen im Meldeprogramm.


Hier finden Sie die Hinweise der Landwirtschaftskammer

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