AMG-Novelle: Details zur Kennzahl der Therapiehäufigkeit und zum betrieblichen Antibiotikaminimierungsplan
Einzelheiten zur weiteren Handhabung der in den Betrieben gemäß der Novelle des Arzneimittelgesetzes (AMG) ermittelten Daten zum Antibiotikaeinsatz enthält die Verordnung zum Erlass und zur Änderung tierarzneimittelrechtlicher Verordnungen, die das Bundeslandwirtschaftsministerium jetzt dem Bundesrat zugeleitet hat, meldet Agra Europe.
Festgelegt werden das Berechnungsverfahren der bundesweiten Kennzahl der Therapiehäufigkeit sowie Details zum vorgeschriebenen Antibiotikaminimierungsplans des Tierhalters.
Landwirte müssen Kennzahlen vergleichen
Die Novelle des AMG schreibt bekanntlich vor, dass Tierhalter halbjährlich Daten zum Antibiotikaeinsatz erfassen und der zuständigen Veterinärbehörde übermitteln müssen. Die Behörde ermittelt daraus die betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit. Der Tierhalter muss das für seinen Hof ermittelte Ergebnis in eigenen Unterlagen aufzuzeichnen und mit den bundesweit ermittelten Kennzahlen zu vergleichen. Überschreitet er den Vergleichswert, ist er verpflichtet, mit dem Tierarzt die Gründe für den umfangreichen Antibiotikaeinsatz zu analysieren. Bei einem deutlich erhöhten Antibiotikaeinsatz muss den zuständigen Stellen innerhalb von zwei Monaten ein schriftlicher Reduktionsplan übermittelt werden.
Minimierungsplan bei Überschreitungen
Der schriftliche Plan muss laut Verordnung Gründe benennen, die zur Überschreitung der Kennzahl geführt haben. Gefragt sind Angaben zum Krankheitsgeschehen sowie zu bestehenden Vorsorgemaßnahmen. Enthalten sein müssen auch das Ergebnis der tierärztlichen Beratungen sowie Einzelheiten bezüglich der Maßnahmen, die zur Verringerung des Antibiotikaeinsatzes ergriffen werden sollen.