ASP: Was passiert im Seuchenfall? - Fragen und Antworten
Nach dem großen Sprung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) nach Belgien melden sich zahlreiche besorgte Schweinehalter mit drängenden Fragen bei uns.
Und das zu Recht, denn eine Ausbreitung der ASP nach Deutschland hätte massive Folgen: Beim Ausbruch in Hausschweinebeständen müssten alle Schweine der betroffenen Bestände getötet und in Tierkörperbeseitigungsanlagen unschädlich beseitigt werden.
In einem umfangreichen Fragenkatalog erklärt die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, wie die Viruserkrankung übertragen wird, wie sie bei infizierten Tieren verläuft, welche Vorsichtsmaßnahmen nun besonders wichtig sind, was im Falle eines ASP-Ausbruchs in Deutschland geschehen würde und was ein Befall von Wild- und Hausschweinen mit ASP für Landwirte, Handel und Verbraucher bedeuten würde.
Hier einige ausgewählte Fragen und Antworten aus dem Katalog:
Was passiert, wenn die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen in Deutschland festgestellt wird?
Wird die Afrikanische Schweinepest bei Schwarzwild festgestellt, wird von der zuständigen Behörde ein sogenannter gefährdeter Bezirk festgelegt sowie eine Pufferzone eingerichtet. Die zuständige Behörde muss die Größe des Bezirkes entsprechend den Vor-Ort-Gegebenheiten und den epidemiologischen Erkenntnissen festlegen. Als Anhaltspunkt kann gelten, dass der gefährdete Bezirk einen Radius von 15 Kilometer um den Fundort oder Erlegungsort und die Pufferzone einen Radius von etwa 45 Kilometer um den Fundort oder Erlegungsort haben sollte.
Das BMEL wird mit einer Änderung der Schweinepestverordnung ermöglichen, dass im Ereignisfall die zuständige Behörde spezifische Maßnahmen in einem von ihr bestimmten Gebiet (unabhängig von der Einrichtung eines gefährdeten Bezirkes) anordnen kann. Das Verbringen von Hausschweinen sowie Schweinefleischerzeugnissen aus diesen Gebieten ist grundsätzlich verboten. Darüber hinaus greifen weitere seuchenhygienische Maßnahmen.
Was passiert, wenn die Afrikanische Schweinepest bei Hausschweinen in Deutschland festgestellt wird?
Beim Ausbruch in Hausschweinebeständen müssen alle Schweine der betroffenen Bestände getötet und in Tierkörperbeseitigungsanlagen unschädlich beseitigt werden. Von den zuständigen Behörden werden großflächige Sperrbezirke (Radius von mindestens 3 km um das Seuchengehöft) und Beobachtungsgebiete (Radius mindestens 10 km um das Seuchengehöft) eingerichtet, in denen das Verbringen von Tieren und deren Erzeugnissen in und aus den dort gelegenen Betrieben untersagt ist (Ausnahmen sind möglich). Sowohl Schweinebestände als auch Wildschweine in diesen Zonen müssen untersucht werden. Darüber hinaus werden umfangreiche Untersuchungen zur Einschleppung des Erregers durchgeführt.
Wie lange dauert es (nach dem letzten Virus-Nachweis) bis die Zonierung eines Gebietes aufgehoben bzw. es nicht mehr als Seuchengebiet gilt? Wer hebt den Status
auf?
Die zuständige Behörde des betroffenen Bundeslandes hebt angeordnete Maßnahmen auf, wenn die Afrikanische Schweinepest erloschen ist oder sich der Verdacht der Afrikanischen Schweinepest als unbegründet erwiesen hat. Im Falle eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen kann dies frühestens sechs Monate nach dem letzten Nachweis von Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen erfolgen.
Wie wird überhaupt festgestellt, dass die Tierbestände einzelner Landwirte betroffen sind? Wie oft finden entsprechende Kontrollen statt?
Tierhalter sind verpflichtet, bereits jeden Verdacht auf eine anzeigepflichtige Tierseuche der zuständigen Behörde zu melden. Der Tierhalter ist insoweit in der Pflicht, sich mit den klinischen Anzeichen anzeige- und insoweit bekämpfungspflichtiger Schweineseuchen vertraut zu machen. Zudem ist er verpflichtet, sich im Hinblick auf die Übertragbarkeit anzeigepflichtiger Tierseuchen sachkundig zu machen. Auch die bestandsbetreuenden Tierärzte sind verpflichtet, einen Verdacht anzuzeigen.
Wichtiger denn je: Biosicherheitsmaßnahmen beachten!
Zum anderen ist aber auch jeder Schweinehalter gefragt, seine Hausaufgaben hinsichtlich der Biosicherheitsmaßnahmen im eigenen Betrieb zu machen. Das ist im Interesse aller Schweinehalter aber auch im eigenen Interesse des Betriebes. Wer sich zusätzlich gegen einen Ertragsausfall absichern will, sollte sich jetzt Gedanken darüber machen und nicht warten, bis es zu spät dafür ist.