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Bundesförderung: Erste Liste zugelassener Organisationen veröffentlicht

Wie sieht die Tierwohl-Fördersituation in den Bundesländern aus? Ein Überblick. ©ISN, Canva

 

Das Bundesamt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) hat heute eine erste Liste mit Organisationen veröffentlicht, die im Rahmen des Bundesprogramms zum Umbau der Tierhaltung (Förderung laufender Mehrkosten) als begleitende Organisationen bzw. Kontrollsysteme zugelassen sind.


Schweinehalter mit Haltungseinrichtungen, die entsprechende Anforderungen an das Tierwohl erfüllen, können ab morgen (4. Juni 2024) einen Antrag auf Förderfähigkeit der Mehrkosten im Rahmen des Bundesprogramms zum Umbau der Tierhaltung bei der BLE stellen. Bevor die Landwirte dies können, müssen sie jedoch Mitglied einer zugelassenen Organisation oder eines Kontrollsystems sein. Diese begleiten die Umsetzung der in der Richtline dargelegten Förderkriterien und geben die entsprechende Programm- und Kontrollsystematik vor.

 

21 Organisationen zugelassen

Organisationen können seit dem 15. April einen Antrag auf Zulassung stellen. Nun hat die BLE eine erste Liste zugelassener Organisationen veröffentlicht. Diese umfasst zunächst 21 Organisationen (bzw. Kontrollsystemen), von denen der überwiegende Teil im Bereich der Biolandwirtschaft bzw. alternativen Haltungssysteme tätig ist. Die Liste ist jedoch nicht abschließend und wird weiter durch Organisationen ergänzt, deren Antragsverfahren noch läuft oder die noch einen Antrag stellen werden.

Ohne Organisationsmitgliedschaft keine laufende Förderung

Für die Schweinehalter läuft die Antragstellung zweistufig. Zunächst muss ein Antrag auf Förderfähigkeit der Mehrkosten gestellt werden – für diese Antragstellung ist bereits die Mitgliedschaft in einer der aufgeführten Organisationen bzw. Kontrollsystemen notwendig. Ein Wechsel der Organisation bzw. Kontrollstelle ist im Verlauf der Förderperiode möglich

 

Fördermittelvergabe nach dem Windhundverfahren

Bei knappen Mitteln im Fördertopf erfolgt die Bewilligung nach dem Windhundverfahren. Das heißt, die Reihenfolge des Antragseingangs ist entscheidend. Die grundsätzliche Förderfähigkeit eines Betriebes (Stalles) bezieht sich auf die gesamte Förderperiode, sofern die Kriterien entsprechend eingehalten werden. Der Betrieb muss dann jedoch zusätzlich in der zweiten Antragsstufe jährlich jeweils bis zum 31. März einen Antrag auf Auszahlung der Mittel für das jeweilige vorherige Kalenderjahr stellen. Alle Details zur Förderung finden Sie auf der Seite der BLE.


Alle Details zur Förderung finden Sie auf der Seite der BLE...

Hier finden sie die Liste der zugelassenen Organisationen ...

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