Bundesrat verabschiedet endgültig Novelle der Düngeverordnung
Der Bundesrat hat heute endgültig die Novellierung der Düngeverordnung beschlossen. Damit stimmten die Ländervertreter dem ausgehandelten Kompromiss zwischen Bundesregierung, Bundesländern und Koalitionsfraktionen zu. Die von der Länderkammer noch verlangten Änderungen sind überwiegend redaktioneller Natur und dienen der Klarstellung. Eine Verkündung der geänderten Düngeverordnung durch die Bundesregierung gilt nach der heutigen Entscheidung als sicher.
Mit dem heutigen Beschluss wird eine fast fünfjährige Verhandlungsphase und teilweise ziemliche Hängepartie zum sogenannten Düngepaket
aus Düngegesetz, Düngeverordnung und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) beendet.
Im bisherigen Monatsverlauf hatten Bundesrat und Bundestag bereits die Novellierung des Düngegesetzes verabschiedet. Diese Änderung war Voraussetzung für die Novellierung der Düngeverordnung. In der vergangenen Woche war der ausgehandelte Düngekompromiss noch mal wieder ins Wanken geraten, als der Umweltausschuss des Bundesrates eine Reihe von Änderungsanträgen zum vorliegenden Entwurf zur Düngeverordnung beschlossen hatte, die nach Auffassung des Bundeslandwirtschaftsministeriums über die Einigung vom Januar hinausgingen und den Kompromiss wieder stark in Frage stellten.
Was ändert sich durch die novellierte Düngeverordnung?
- Die Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Acker- und Grünland wird bundeseinheitlich geregelt und konkretisiert.
- Ertragsabhängige standort- und kulturartenbezogener Obergrenzen für die Stickstoffdüngung werden eingeführt.
- Die Vorgaben für das Aufbringen von stickstoff- und phosphathaltigen Düngemitteln auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Boden werden präzisiert.
- Zeiträume, in denen keine Düngemittel ausgebracht werden dürfen, verlängern sich grundsätzlich (Ackerland: nach der Ernte der Hauptfrucht bis 31.01.; Grünland: 01.11. – 31.01., Einführung einer Sperrzeit für die Aufbringung von Festmist und Kompost: 15.12. – 15.01.; die zuständigen Behörden können Beginn/Ende jeweils um bis zu vier Wochen verschieben).
- Die zulässige Stickstoffgabe im Herbst wird beschränkt auf 30 kg Ammoniumstickstoff oder 60 kg Gesamtstickstoff je Hektar.
- Die Abstände für die Stickstoff- und Phosphatdüngung in der Nähe von Gewässern und im hängigen Gelände vergrößern sich.
- Die Kontrollwerte für die Differenz von Zu- und Abfuhr im Nährstoffvergleich (ab 2020 sind nur noch 50 kg N je Hektar zulässig) werden verringert.
- Bundeseinheitliche Vorgaben für das Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern und flüssigen Gärrückständen aus dem Betrieb einer Biogasanlage (grundsätzlich größer als benötigte Kapazität zur Überbrückung der Sperrfristen, mindestens jedoch sechs Monate, Betriebe mit hohem Tierbesatz oder ohne eigene Ausbringungsflächen müssen ab 2020 mindestens neun Monate Lagerkapazität vorweisen) sowie Festmist, festen Gärrückständen und Kompost (zwei Monate) werden eingeführt.
- Die Länder werden verpflichtet, in Gebieten mit hoher Nitratbelastung sowie in Gebieten, in denen stehende oder langsam fließende oberirdische Gewässer durch Phosphat, was nachweislich aus der Landwirtschaft stammt, eutrophiert sind, mindestens drei zusätzliche Maßnahmen aus einem vorgegebenem Katalog zu erlassen.
Was ändert sich durch das angepasste Düngegesetz?
- Ab 2018 müssen tierhaltende Betriebe mit mehr als 2,5 GV je Hektar und mehr als 30 ha landwirtschaftliche Nutzfläche oder mehr als 50 GV eine Stoffstrombilanz erstellen; ab 2023 gilt dies für alle Betriebe mit mehr als 20 ha landwirtschaftliche Nutzfläche oder mehr als 50 GV.
- Für beide Varianten gilt: Sobald dem Betrieb im jeweiligen Wirtschaftsjahr Wirtschaftsdünger aus anderen Betrieben zugeführt wird, muss eine Stoffstrombilanz erstellt werden.
- Der Bußgeldrahmen gegen bestimmte Verstöße der Düngeverordnung wird auf bis zu 150.000 Euro erhöht.
- Eine Befugnis der zuständigen Länderbehörden zum Datenabgleich mit Erhebungen aus anderen Rechtsbereichen soll für düngerechtliche Überwachungszwecke eingeführt werden. (z. B. Daten aus InVeKos, der HIT-Datenbank oder bestimmte Daten, die bei den bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörden vorliegen).
- Schaffung eines bundesweit einheitlichen Rahmens, auf dessen Grundlage ein freiwilliges Qualitätssicherungssystem für Wirtschaftsdünger aufgebaut werden kann. Die Länder können die hierfür erforderlichen konkretisierenden Regelungen bei Bedarf in einer Rechtsverordnung erlassen, sofern der Bund von seiner Verordnungsermächtigung keinen Gebrauch macht.
- Biogasgärreste werden in die 170 kg N/ha Regelung aufgenommen.
Die ISN meint:
Die Vorgaben der EU-Nitratrichtlinie sowie des bereits laufenden Strafverfahrens der EU gegen Deutschland machen eine Anpassung des Düngerechts notwendig. Wie wir schon mehrfach kommentiert haben, ist man jedoch aus unserer Sicht bei der Umsetzung in verschiedenen Bereichen, wie z.B. der Stoffstrombilanz, deutlich über das Ziel hinausgeschossen. So ist das Gesamtpaket für die Betriebe eine enorme Herausforderung, die nur schwer zu stemmen sein wird. Man darf dabei nicht vergessen, dass in naher Zukunft noch der Immissionsschutz mit der Novelle der TA-Luft sowie den Neuerungen bei der UVP erhebliche Verschärfungen bringen wird und somit noch als Herausforderung oben drauf kommt.
Zudem hat man es verpasst, die Vorzüglichkeit des wertvollen organischen Düngers gegenüber dem mineralischen Dünger zu fördern und so ein wirklichen Schritt in der Nährstoffthematik voran zu kommen. Stattdessen vermiest man den Einsatz organischer Dünger bei den aufnahmebereiten Betrieben durch überzogene Dokumentationspflichten. Auch die noch sehr schwammig gehaltenen Formulierungen zum Thema Ländererlasse in belasteten Gebieten dürften zukünftig noch böse Überraschungen für die Landwirte bedeuten. Hier haben die Agrarminister der Länder ein scharfes Schwert an die Hand bekommen. Der Druck auf die Tierhaltung wird einmal mehr erhöht und der Strukturwandel weiter angeheizt.