Inforeihe Biosicherheit Teil 1 - Zutrittsbeschränkungen und Einfriedung

Zutrittsbeschränkungen zum Betriebsgelände sind ein wesentlicher Aspekt der Seuchenprävention ©ISN/Jaworr
Die Umsetzung eines funktionierenden Biosicherheitskonzepts ist unverzichtbar, um den eigenen Schweinebestand vor der Bedrohung durch Tierseuchen zu schützen. Welche Maßnahmen zum Schutz der Schweine biologischen Gefahren erforderlich sind und wie diese umgesetzt werden können, darüber möchten wir in dieser Serie berichten. In diesem Teil geht es um die Vorgaben hinsichtlich Zutrittsbeschränkungen und Einfriedung.
Zutrittsbeschränkungen und Einfriedung
Nach europäischem Recht sind alle Tierhalter dazu verpflichtet, ihren Tierbestand mit geeigneten Maßnahmen vor biologischen Gefahren zu schützen. Dies gilt unabhängig von der Betriebsgröße, sodass auch Hobby- oder Kleinsthaltungen entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen müssen. In diesem Zusammenhang sind Zutrittsbeschränkungen zum Betriebsgelände inklusive des Tierbereichs ein wesentlicher Aspekt der Seuchenprävention.
Hiermit wird gewährleistet, dass unbefugte bzw. betriebsfremde Personen, Transport- und Lieferfahrzeuge sowie Wildtiere das Betriebsgelände nicht ungehindert betreten können. Zudem muss verhindert werden, dass Schweine vom Betriebsgelände entweichen können. Vor diesem Hintergrund kommt der Einfriedung des Betriebes eine große Bedeutung zu.
Vorgaben zur Einfriedung
Gemäß Schweinehaltungshygiene-Verordnung sind Schweine haltende Betriebe ab einer gewissen Bestandsgröße dazu verpflichtet, alle Funktionsbereiche zu umzäunen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Schweinehaltung stehen. Die Pflicht zur Umzäunung gilt für folgende Betriebsgrößen:
- Mast- bzw. Aufzuchtbetriebe mit einer Bestandsgröße von mehr als 700 Tierplätzen
- Ferkelerzeugerbetrieb mit mehr als 150 Sauen
- Gemischtbetriebe mit mehr als 100 Sauenplätzen
Die Einfriedung muss nicht nur die Stallgebäude, sondern unter anderem auch Verladerampen, Treibwege, Futterlager (Fahrsilos, Futtersilos), Lager für Einstreu und Beschäftigungsmaterial sowie Umkleideräume einschließen. Geschlossene Stallaußenmauern, die nicht unmittelbar an einen Funktionsbereich angrenzen oder über eine verschließbare Stalltür verfügen, können als Teil der Einfriedung akzeptiert werden. Der Zutritt zum Gelände darf nur über verschließbare Tore erfolgen, welche nur bei Bedarf geöffnet werden.
Anforderungen an die Einfriedung
Um sicherzustellen, dass keine fremden Tiere auf das Betriebsgelände gelangen können, muss der Zaun einige Anforderungen erfüllen:
- Höhe: etwa 1,50 m.
- Engmaschiges Drahtgeflecht, vor allem im unteren Drittel, sodass keine kleineren Wildtiere hindurchschlüpfen können. Geeignete Zaunarten sind beispielsweise Maschendraht-, Gitter, Stabmatten- oder Wildzäune. Instabile Bauzäune oder sonstige Zäune ohne bodennahen Abschluss und enges Maschengeflecht eigenen sich nicht als sichere Einfriedung.
- Maschenweiten von maximal 6 x 6 cm bzw. maximal 5 x 20 cm.
- Der Zaun muss gegen das Hochdrücken oder Untergaben geschützt werden. Dies kann zum Beispiel über Bodenanker, Pflaster, einer Stromlitze, das Umlegen des Drahtgeflechts oder durch das Eingraben in den Boden (ca. 30 - 50 cm tief) erfolgen.
Außenklima- und Auslaufställe
Für Ställe mit einer geöffneten Außenwand bzw. mit einem Auslauf gelten besondere Anforderungen: Hierbei muss zusätzlich in einem Abstand von mindestens 2,0 m eine doppelte Umzäunung zur geöffneten Stallwand bzw. zur Begrenzung des Auslaufs errichtet werden. Außerdem muss die Einfriedung alle weiteren Funktionsbereiche wie unter anderem Treibwege, Verladeplätze und die Futterlager einschließen. Auch der Bereich der Ein- und Ausgänge muss nach dem Prinzip der doppelten Umzäunung gestaltet werden. Die äußere Einfriedung sollte dabei eine Höhe von mindestens 1,50 m aufweisen und im unteren Drittel ebenfalls engmaschig und mit einem Schutz vor Unterwühlen oder Hochdrücken ausgestaltet sein.
Planung Einfriedung
Bei der Planung einer sinnvollen Zaunlinie für den eigenen Betrieb ist es hilfreich, sich einen Lageplan sowie die Unterstützung von dem bestandsbetreuenden Tierarzt oder einem Berater zu holen. Zu beachten ist: Entsprechend den rechtlichen Vorgaben müssen auch die Funktionsbereiche von der Einfriedung erfasst werden, die in einem direkten Zusammenhang mit dem Tierbereich stehen. Darunter fallen somit auch Bereiche wie die Verladerampen, aber auch Futtersilos, Fahrsilos und Lager für Einstreu und Beschäftigungsmaterialien. Hierbei ist es wichtig, darauf zu achten, dass die Zufahrtswege zu den Verladeplätzen oder Futtersilos nicht über die Wirtschaftsbereiche führen, sondern außerhalb über definierte Verkehrswege, um eine Erregereinschleppung zu vermeiden. Daher sollten diese Bereiche nach Möglichkeit am äußeren Betriebsrand liegen bzw. verschlossen werden können. Die Zuleitungen für die Beschickung der Futtersilos sollten daher nach außen auf die äußere Zaunseite gelegt werden. Auch Strohmieten und Fahrsilos müssen eingefriedet und mit einem Tor versehen werden, um zu verhindern, dass beispielsweise Wildschweine an das Futter oder die Einstreu gelangen können.