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Stoffstrombilanzverordnung: Was haben die Betriebe im Detail zu beachten?

Gülle fahren Schleppschläuche Quer 2951

Am 24. November 2017 hat der Bundesrat der Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und zur Änderung weiterer Vorschriften zugestimmt. Damit kann die Verordnung durch Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt verkündet werden und die Stoffstrombilanzverordnung zum 1. Januar 2018 in Kraft treten. Sie ist der letzte Baustein des sogenannten Düngepakets, mit dem die Düngung, die Nährstoffeffizienz insgesamt und der Umweltschutz verbessert werden sollen. Das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) hat nun eine Übersicht zur beschlossenen Verordnung veröffentlicht, in der die Details zur Verordnung erläutert werden.

 

Für wen gilt die Stoffstrombilanzverordnung?

Die Verordnung gilt ab 1. Januar 2018 für…

  1. Betriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten (GV) je Betrieb oder mit mehr als 30 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche bei einer Tierbesatzdichte von jeweils mehr als 2,5 GV je Hektar,
  2. viehhaltende Betriebe, die die in Nummer 1 festgesetzten Schwellenwerte unterschreiten, wenn dem Betrieb im jeweiligen Bezugsjahr außerhalb des Betriebs anfallender Wirtschaftsdünger zugeführt wird, und
  3. Betriebe, die eine Biogasanlage unterhalten und mit einem viehhaltenden Betrieb nach Nummer 1 oder Nummer 2 in einem funktionalen Zusammenhang stehen, wenn dem Betrieb im jeweiligen Bezugsjahr Wirtschaftsdünger aus diesem Betrieb oder sonst außerhalb des Betriebs anfallender Wirtschaftsdünger zugeführt wird.

Ab dem 1. Januar 2023 gilt die Verordnung auch für…

  1. Betriebe mit mehr als 20 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche oder mehr als 50 GV je Betrieb,
  2. Betriebe, die die in Nummer 1 genannten Schwellenwerte unterschreiten, wenn dem Betrieb im jeweiligen Bezugsjahr außerhalb des Betriebs anfallender Wirtschaftsdünger zugeführt wird und
  3. Betriebe, die eine Biogasanlage unterhalten und mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder Nummer 2 in funktionalen Zusammenhang stehen, wenn dem Betrieb im jeweiligen Bezugsjahr Wirtschaftsdünger aus diesem Betrieb oder sonst außerhalb des Betriebs anfallender Wirtschaftsdünger zugeführt wird.

 

Was müssen die Betriebe tun?

Entsprechend des Verordnungsentwurfs sind die jeweiligen Betriebe verpflichtet, jährlich eine Bilanz zu erstellen über:

  • Nährstoffzufuhr: Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor, die dem Betrieb durch Futtermittel, Saatgut (einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial), landwirtschaftliche Nutztiere, Leguminosen sowie sonstige Stoffe zugeführt werden.
  • Nährstoffabgabe: Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor, die der Betrieb durch pflanzliche und tierische Erzeugnisse, ggf. Wirtschaftsdünger, Futtermittel, Saatgut (einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial), landwirtschaftliche Nutztiere sowie sonstige Stoffe abgibt.

Die Ermittlung der Nährstoffzufuhren und -abgaben orientiert sich an der abgestimmten Datengrundlage der Düngeverordnung. Weitere Ergänzungen der Daten – beispielsweise um Phosphor- oder Phosphatgehalte, Werte für Einzelfuttermittel, tierische Erzeugnisse und die Stickstoffzufuhr durch Leguminosen – wurden mit ausgewählten für die Beratung zuständigen Stellen der Länder abgestimmt.

 

Wie werden Nährstoffzufuhren und -abgaben bewertet?

  • Über die zugeführten und abgegebenen Nährstoffe sind betriebliche Stoffstrombilanzen für Stickstoff und Phosphor zu ermitteln und für Stickstoff auch zu bewerten.
  • Bewertet werden soll der dreijährige Durchschnitt der Stoffstrombilanz für Stickstoff je Betrieb. Dabei wird weitgehend sichergestellt, dass die Betriebe bei der Stoffstrombilanzierung und beim Nährstoffvergleich nach der Düngeverordnung einheitlich beurteilt werden.
  • Über die jeweilige Ermittlung und Bewertung sind Aufzeichnungen zu führen.
    Die Länder können zu den vorgeschriebenen Aufzeichnungen zusätzliche Vorlage-, Melde- oder Mitteilungspflichten durch Rechtsverordnung festlegen.

Es gibt zwei Bewertungsverfahren, aus denen betroffene landwirtschaftliche Betriebe ein Verfahren wählen können:

  • Entweder eine Bewertung der dreijährigen betrieblichen Stoffstrombilanz mit einem zulässigen Bilanzwert in Höhe von 175 kg Stickstoff je Hektar oder
  • eine Bewertung der dreijährigen betrieblichen Stoffstrombilanz auf der Grundlage der Berechnung eines betriebsindividuell zu ermittelnden zulässigen dreijährigen Bilanzwertes nach Anlage 4 der Verordnung mit entsprechenden Abzugsmöglichkeiten für unvermeidliche Stickstoffverluste.

 

Überprüfung der Stoffstrombilanzverordnung

Zur Überprüfung der Wirksamkeit der Stoffstrombilanz soll bis 2021 eine Untersuchung erfolgen und in einem Bericht zusammengefasst werden. Dieser soll dem Deutschen Bundestag bis spätestens 31. Dezember 2021 vorgelegt werden. Dabei wird u.a. folgendes geprüft:

  • Trägt die Stoffstrombilanzierung zur Begrenzung der Nährstoffbelastungen der Umwelt durch die Landwirtschaft bei?
  • Haben sich die Bewertungskriterien der Stoffstrombilanzierung in der Praxis bewährt?
  • Gibt es Bedarf zur Fortentwicklung oder sind alternative Bewertungsmodelle effizienter?
  • Welche Verbesserungen bei der Ressourceneffizienz konnten erreicht werden?

Stoffstrombilanz: Beschlossene Sache!

BMEL: Novelle der Düngeverordnung: Düngen nach guter fachlicher Praxis

Landwirtschaftskammer NRW: Düngegesetzgebung im Überblick

Novellierte Dünge-VO: Verschärfte Regelung zur Aufzeichnung von Nährstoffgehalten

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