24.08.2023rss_feed

Tierhaltungskennzeichnungsgesetz nun in Kraft gesetzt

Das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz ist seit heute in Kraft.

Das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz ist seit heute in Kraft.

Nachdem gestern das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, tritt es heute in Kraft. Zudem veröffentlicht wurden die Änderungen im Baugesetzbuch (BauGB) zur Erleichterung der baulichen Anpassungen an die Anforderungen in den höheren Haltungsstufen, die am 01.10.2023 in Kraft treten.

ISN: Die vielfach geäußerten Kritikpunkte am Tierhaltungskennzeichengesetz bestehen zum überwiegenden Teil weiterhin. Die Änderungen im Baugesetzbuch bringen Erleichterungen bei der Umsetzung, bedeuten aber keinesfalls, dass die Genehmigungshürden nun aufgelöst sind.

 

Das Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden (Tierhaltungskennzeichnungsgesetz – TierHaltKennzG) sowie das Gesetz zur Erleichterung der baulichen Anpassung von Tierhaltungsanlagen an die Anforderungen des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes, also entsprechende Änderungen im Baugesetzbuch (BauGB) sind gestern im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz tritt heute in Kraft, die Änderungen im Baugesetzbuch am 1. Oktober 2023.

 

Tierhaltungskennzeichnungsgesetz

Das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz, das auf Dauer auf weitere Tierarten erweitert werden soll, startet zunächst mit dem Schwein und hier auch erst einmal nur mit der Schweinemast und nur für das Frischfleisch. Ab heute läuft die einjährige Übergangszeit. Das bedeutet, dass innerhalb eines Jahres – bis zum 1.8.2024 – alle deutschen Betriebe mit Mastschweinehaltung ihre Haltungsform(en) der zuständigen Behörde melden müssen – welche Behörde das ist, müssen die Bundesländer aber jeweils erst einmal bestimmen. Klärungsbedarf gibt es weiterhin auch bei vielen weiteren entscheidenden Detailfragen – beispielsweise hinsichtlich der genauen Ausführung der Kriterien.

 

Ohnehin sind weitere Änderungen im Gesetz bereits angekündigt, da weitere Absatzkanäle und Tierkategorien (z.B. Ferkelerzeugung) einbezogen werden sollen. Auch der mehrfache Verweis innerhalb des Gesetzes auf die 8. Änderungsverordnung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung muss noch geheilt werden, denn diese Änderungsverordnung hatte der Bundesrat abgelehnt.


Die Stufen der Haltungskennzeichnung im Überblick

Die Haltungskennzeichnung ist in 5 Stufen angelegt und nachfolgend mit den Hauptkriterien in Kurzform beschrieben (gesetzliche Mindestanforderungen sind nicht aufgeführt):

1) Stall: Haltung nach dem gesetzlichen Standard

2) Stall+Platz:

  • Variante a)
    • 12,5 % mehr Platz (je nach Gewichtsklasse: 30 bis 50 kg 0,563 m²/Schwein; 50 bis 110 kg: 0,844 m²/Schwein; über 110 kg: 1,125 m²/Schwein)
    • Raufutter, das zusätzlich zum Beschäftigungsmaterial angeboten wird
    • wahlweise 3 Strukturelemente; Zur Auswahl stehen: Kontaktgitter, zusätzliche Trennwände, erhöhte Ebene; Mikroklimabereiche; unterschiedliche Lichtverhältnisse; Scheuervorrichtungen, zusätzliche offene Tränken, Liegebereich mit max. 5 % Schlitz; Sonstige
  • Variante b)
    • Zugang zum Auslauf mit äußeren Witterungseinflüssen
    • Mehrplatz analog zur Variante a)

3) Frischluftstall:

  • Variante a)
    • Außenklima mit wesentlichem Einfluss auf das Stallklima
    • jederzeit Zugang zu unterschiedlichen Klimabereichen
    • 50 bis 73 % mehr Platz (je nach Gewichtsklasse: 30 bis 50 kg 0,7 m²/Schwein; 50 bis 120 kg: 1,3 m²/Schwein; über 120 kg: 1,5 m²/Schwein)
  • Variante b)
    • Zugang zum Auslauf mit äußeren Witterungseinflüssen
    • entsprechender Liegebereich im Gebäude bzw. Raum
    • 10 bis 47 % mehr Platz (je nach Gewichtsklasse: 30 bis 50 kg 0,7 m²/Schwein; 50 bis 120 kg: 1,1 m²/Schwein; über 120 kg: 1,4 m²/Schwein)

4) Auslauf/Weide:

  • Variante a)
    • Auslauf
      > Mindestgröße (je nach Gewichtsklasse: 30 bis 50 kg 0,25 m²/Schwein; 50 bis 120 kg: 0,5 m²/Schwein; über 120 kg: 0,8 m²/Schwein)
    • innerhalb des Gebäudes:
      > Mindestplatz (je nach Gewichtsklasse: 30 bis 50 kg 0,5 m²/Schwein; 50 bis 120 kg: 1,0 m²/Schwein; über 120 kg: 1,5 m²/Schwein)
      > eingestreuter Liegebereich
      > überwiegender Teil der Bodenfläche geschlossen
  • Variante b)
    • Freilandhaltung

5) Bio: Umsetzung der Bio-Richtlinien von Ferkelerzeugung bis Mast

 

Importierte Schweine oder importiertes Schweinefleisch aus dem Ausland sind nach wie vor in Deutschland nicht kennzeichnungspflichtig! Hier besteht lediglich die Möglichkeit der freiwilligen Kennzeichnung, vergleichbar mit den Anforderungen für Schweinefleisch aus Deutschland.

 


Gesetzestext: Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden (Tierhaltungskennzeichnungsgesetz – TierHaltKennzG)

Baugesetzbuch

Beim Gesetz zur Erleichterung der baulichen Anpassung von Tierhaltungsanlagen an die Anforderungen des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes, welches ebenfalls gestern veröffentlicht wurde, geht es um die Änderung des Baugesetzbuches.

 

Das Gesetz bringt eine Erleichterung der baulichen Anpassung von bestimmten nicht dem Landwirtschaftsbegriff des § 201 BauGB unterfallenden baulichen Anlagen zur Tierhaltung, die vielfach im planungsrechtlichen Außenbereich liegen. Mit dem Gesetz wurden die durch das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz neu eingeführten Haltungsformen 3/4/5 bauplanungsrechtlich aufgegriffen. Die Tierhalter müssen ihre Bestände nicht verringern, wenn sie in höhere Tierhaltungsstufen wechseln möchten. Möglich ist zudem ein Ersatzneubau an anderer Stelle. Damit soll es den Betrieben ermöglicht werden, während der Baumaßnahmen die bisherige Tierhaltung beizubehalten. Unabhängig davon gelten die Vorgaben und Hürden im Umwelt- und Emissionsrecht weiterhin unverändert.


Gesetzestext: Gesetz zur Erleichterung der baulichen Anpassung von Tierhaltungsanlagen an die Anforderungen des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes

Die ISN meint:

Die vielfach geäußerten Kritikpunkte am Tierhaltungskennzeichengesetz bestehen zum überwiegenden Teil weiterhin. Die Änderungen im Baugesetzbuch bringen Erleichterungen bei der Umsetzung, bedeuten aber keinesfalls, dass die Genehmigungshürden nun aufgelöst sind. Jeder Schweinemäster ist gut beraten, sich nun genau zu informieren, was die Regelungen im einzelnen Betrieb bedeuten und welche Chancen und Risiken sich daraus ergeben. Die Ferkelerzeuger sind vorerst von diesen Gesetzen nicht betroffen.


Interview mit Prof. Dr. Oldenburg: "Die Genehmigungshürden sind längst nicht aufgehoben"

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