WORUM GEHT ES?
Gemäß EU-Recht dürfen die Schwänze der Schweine nicht routinemäßig, sondern nur dann kupiert werden, wenn Verletzungen an den Schwänzen und Ohren anderer Schweine entstanden sind. Zudem müssen, bevor ein Kupieren der Schwänze vorgenommen wird, andere Maßnahmen getroffen werden, um Schwanzbeißen und andere Verhaltensstörungen zu vermeiden, wobei Unterbringung und Bestandsdichte zu berücksichtigen sind (RL 2008/120/EG Anhang 1 Kap. 1 Nr. 8).
Um den Vorgaben des EU-Rechts gerecht zu werden, hat die Bundesregierung den sog. Nationalen Aktionsplan Kupierverzicht zum 1. Juli 2019 scharf geschaltet. Das Ziel des Nationalen Aktionsplans ist der schrittweise Einstieg in den Kupierverzicht. Dieser gilt unabhängig von der Erlasssituation im jeweiligen Bundesland. Ab Juli 2019 müssen demnach alle Schweinehalter in Deutschland, die Ferkel mit kupierten Schwänzen halten, eine Tierhaltererklärung ausgefüllt vorliegen haben und ggf. je nach Bundesland ihrem zuständigen Veterinäramt schicken.
Ausführliche Informationen und Hilfestellungen rund um das Thema Kupierverzicht finden Sie unter www.ringelschwanz.info.
häufig gestellte fragen
ISN MEINT
In der Praxis treten nach wie vor große Probleme auf, wenn auf das Kürzen von Schweineschwänzen verzichtet wird. Trotz verschiedener Maßnahmen gelingt es sehr häufig nicht, das Schwanzbeißen vollständig zu verhindern.
Die ISN arbeitet intensiv daran, den Themenbereich Schwanzbeißen und Schwanzkupieren näher zu untersuchen. Aufgrund der vielen ungelösten Probleme kann aus Sicht der ISN kurzfristig nicht vollständig auf das Schwanzkupieren verzichtet werden.