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Den Betrieb gegen Afrikanische Schweinepest absichern – Hygiene, Hygiene und noch viel mehr

Im Interview: ISW-Geschäftsführer Andreas Stärk

Im Interview: ISW-Geschäftsführer Andreas Stärk

Die Meldungen über die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in Osteuropa geben Anlass zu größter Vorsicht auch in Deutschland. Hygienische Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung einer Ausbreitung nach Deutschland (zu verhindern) müssen penibel und konsequent umgesetzt werden. Sollte ASP auch in Deutschland auftreten, wäre das eine Katastrophe für die deutsche Schweinehaltung. Doch was ist neben der Hygiene zu beachten, damit der einzelne Schweinehalter kein unnötig hohes finanzielles Desaster erlebt? Dazu haben wir einige Fragen an den ISW-Geschäftsführer Andreas Stärk gestellt:

 

Herr Stärk, die Afrikanische Schweinepest (ASP) verbreitet sich aktuell im Osten Europas - neuerdings auch in der Tschechischen Republik. In Deutschland wird nun vermehrt vor einer Einschleppung der Seuche gewarnt. Ist bekannt, wie sich die ASP bisher verbreitet hat?

Ein großes Problem sind hier sicherlich die Wildschweinbestände in Osteuropa. Wie genau sich das Virus aber in Tschechien ausgebreitet hat, ist bisher nicht endgültig geklärt. Das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) geht davon aus, dass der Mensch für die Einschleppung der Seuche verantwortlich ist. In der aktuellen Risikobewertung des FLI heißt es: In nicht gegarten Schweineprodukten bleibt das Virus über längere Zeit stabil. Über das Verfüttern oder die unsachgemäße Entsorgung entsprechender Produkte können sich Wildschweine mit dem Erreger infizieren. Personen, die aus betroffenen Gebieten nach Deutschland einreisen, sind von den hiesigen Veterinärämtern aufgerufen, keine Schweinefleischprodukte, Jagdtrophäen und kein Wildschweinfleisch mitzubringen.

 

Was hat der einzelne Schweinehalter zusätzlich zu den allgemeinen Vorsorgemaßnahmen wie der Einhaltung der Hygienemaßnahmen zu tun, um seinen Betrieb im Falle eines Ausbruchs abzusichern?

Grundsätzlich ist es enorm wichtig, die tatsächlichen Tierbestände bei der Tierseuchenkasse zu melden. Die Tierseuchenkassen (TSK) sind letztlich Behörden zur Bekämpfung von Tierseuchen. Die korrekte Tierbestandsmeldung ist von großer Bedeutung sowohl für den Fall, dass eine Seuche auf einem Betrieb ausbricht als auch für vorbeugende sowie vorbereitende Maßnahmen.

Kommt es zu einem Seuchenausbruch oder muss ein Bestand vorsorglich gekeult werden, ersetzt die TSK dem Tierhalter den sogenannten gemeinen Wert der getöteten Tiere. Auch die nicht unerheblichen Kosten für die Tötung und Räumung des Bestandes sind Teil des Leistungskataloges der TSK. Voraussetzung hierfür ist natürlich, dass die Bestände korrekt gemeldet und der Beitrag zur TSK gezahlt wurde.

Erfahrungen aus dem Geflügelbereich zeigen, dass hier ein gegebenenfalls eingesparter Beitrag zur TSK durch Falschmeldung der Bestände in keinem Verhältnis zu einer etwaigen Leistungskürzung steht. Insoweit empfehle ich dringend, auf korrekte Tierbestandsmeldungen zur TSK penibel zu achten. Sparen am falschen Ende kann hier richtig teuer werden.

Verstöße gegen tierseuchenrechtliche Bestimmungen – auch unzureichende Hygienemaßnamen im Betrieb – können zum Versagen oder zur Kürzung der Leistungen der Tierseuchenkasse führen. Die Tierseuchenkasse wird einen etwaigen Verstoß immer unter dem Gesichtspunkt werten, in welchem Ausmaß einem Seuchenausbruch oder einer Seuchenverbreitung dadurch Vorschub geleistet worden ist. Also: Tierseuchenrechtlichen Bestimmungen dringend einhalten.

 

Was können Betriebe tun, um sich im Falle des Ausbruchs vor Folgeschäden beispielsweise durch Leerstandsschäden abzusichern?

Die TSK ersetzt nicht die Kosten etwaiger Leerstandszeiten oder Kosten im Zusammenhang mit nicht zu vermarktenden oder nur mit Mindererlös zu vermarktenden Tieren oder Produkten. Beispielsweise, weil Schlachtschweine aus der Abrechnungsmaske gewachsen sind oder aus Restriktionszonen nur mit Preisabschlag zu vermarkten sind.

Einzelbetrieblich sollte hier der Abschluss einer Tierertragsschadenversicherung in Betracht gezogen werden. Innerhalb des vereinbarten Haftzeitraums von in der Regel 12 Monaten werden Ertragsschäden aufgrund eines Seuchenausbruches durch eine Versicherung gedeckt. Seit kurzem ist eine Verlängerung des Haftzeitraums auf bis zu 24 Monate möglich, was insbesondere im Hinblick auf die ASP interessant sein könnte. Die Versicherer bestehen zudem auf eine Wartezeit von drei Monaten, d.h. der Versicherungsschutz beginnt erst drei Monate nach Abschluss der Versicherung. Nach dem Motto: Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben, ist daher ein rechtzeitiger Versicherungsschutz elementar.

Bisher hat es keinen ASP-Ausbruch in Deutschland gegeben. Welche Vorkehrungen sollten die Betriebe treffen, um sich vor einem Eintrag der ASP zu schützen?

Das kann ich mit einem Begriff überschreiben: Hygiene! Neben der Einhaltung der tierseuchenrechtlichen Bestimmungen kommt der einzelbetrieblichen Hygiene natürlich auch eine weitere große Bedeutung zu: Ein Ausbruch der ASP in Hausschweinebeständen würde verheerende Folgen für die deutsche Schweinhaltung haben. Daher ist jeder einzelne Schweinehalter gefordert, seinen Bestand bestmöglich abzuschirmen und auf die in der Schweinehaltungshygieneverordnung beschriebenen Hygienemaßnahmen Wert zu legen. Grundsätzlich haben Schweinehalter auf die Erregereinträge in deutsche Wildschweinpopulationen nur bedingt Einfluss, da hier auch sehr viele Eintragsquellen außerhalb der Hausschweinehaltungen eine maßgebliche Rolle spielen können. Ein Eintrag in die Hausschweinebestände, auch aus gegebenenfalls noch unentdeckten Ausbrüchen bei Wildschweinen, muss aber unbedingt durch entsprechende Hygienemaßnahmen verhindert werden. Hier steht nicht nur der eigene Betrieb, sondern die gesamte deutsche Schweinehaltung auf dem Spiel!


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