Inforeihe Biosicherheit Teil 4 - Aufbewahrung verendeter Tiere

Verendete Tiere müssen bis zur Abholung in einem abschließbaren Raum, geschlossenen und fugendichten Behälter oder einer ähnlichen geeigneten Einrichtung aufgewahrt werden ©ISN/Jaworr
Auch um Umgang mit verendeten Tieren müssen Maßnahmen eingehalten werden, um eine Gefahr für eine Krankheits- oder sogar Seuchenübertragung auszuschließen. Vor diesem Hintergrund muss im Rahmen des betrieblichen Biosicherheitskonzept auch die Umsetzung einer geeigneten Aufbewahrung der Tierkadaver beachtet werden.
Rechtliche Vorgaben
Das Tiergesundheitsgesetz regelt die Vorbeugung vor Tierseuchen sowie deren Bekämpfung. Hierzu sind allgemeine Pflichten der Tierhalter definiert, die dem Seuchenschutz dienen. In erster Linie zeigt sich dies durch die Verpflichtung, dass jeder Tierhalter zur Vorbeugung von Tierseuchen und zu deren Bekämpfung dafür Sorge zu tragen hat, dass Tierseuchen weder in seinen Bestand eingeschleppt noch aus seinem Bestand verschleppt werden
(TierGesG §3). Dies kann nur erfolgen, wenn die betrieblichen Biosicherheitsmaßnahmen konsequent eingehalten werden.
Auswirkungen
Eine wesentliche Maßnahme zum Schutz vor einer Erregerverschleppung ist in diesem Zusammenhang die korrekte Aufbewahrung von verendeten Schweinen, da es hierbei zum einen zu einer Erregerverschleppung aus dem Betrieb, zum anderen aber auch zu einer Einschleppung von Krankheitserregern über die Fahrzeuge der Verarbeitungsbetriebe kommen kann. Aus diesem Grund muss der korrekten Aufbewahrung und Übergabe verendeter Tiere besondere Beachtung geschenkt werden.
Umsetzung Kadaverlagerung
Auf dem Betrieb verendete Tiere müssen unverzüglich in einem abschließbaren Raum, geschlossenen und fugendichten Behälter oder einer ähnlichen geeigneten Einrichtung zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung verbracht werden. Dieser muss so ausgestaltet sein, dass unbefugte Personen oder auch (Wild-)Tiere keinen Zugriff auf die Kadaver haben. Zudem müssen Schadnager ferngehalten und ein Auslaufen von Flüssigkeiten verhindert werden. Eine Aufbewahrung mit anderen Abfällen ist verboten. Zusätzlich ist die Einrichtung bzw. der Behälter vor Witterungseinflüssen zu schützen. Bei warmen Außentemperaturen ist eine Kühlmöglichkeit sinnvoll. Die Größe des Behältnisses ist der Betriebsgröße und der betrieblichen Produktionsrichtung anzupassen.
Meldepflicht
Fällt auf einem Betrieb ein verendetes Tier an, so hat der Tierhalter dies unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Diese Meldepflicht entfällt jedoch bei einer regelmäßigen Abholung.
Übergabestelle
Ein sensibler Bereich im Biosicherheitskonzept ist die Übergabestelle zur Kadaverabholung. Dieser ist so auszuwählen und zu gestaltet, dass eine Erregerverschleppung vermieden wird. Dabei sollte die Übergabestelle auf dem Betrieb möglichst fern vom Tierbereich und so verortet werden, dass die Fahrzeuge der Verarbeitungsbetriebe das Betriebsgelände zur Abholung nicht befahren müssen. Um die Abholung zu vereinfachen, müssen die Behältnisse, in denen die verendeten Schweine aufbewahrt werden, mit den Fahrzeugen kompatibel sein. Dadurch wird vermieden, dass es bei der Abholung zu einer versehentlichen Kontamination des Fahrzeugs, des Aufbewahrungsbehälters oder der Örtlichkeit kommt.
Mehrere Hofstellen
Bei Betrieben mit mehreren Standorten muss für jede Hofstelle eine eigene Kadaverlagerung vorgesehen werden, da der Transport von Kadavern über öffentliche Wege verboten ist.
Reinigung und Desinfektion
Ein weiterer wesentlicher Aspekt zur Gewährleistung der Hygienevorgaben ist die Reinigung und Desinfektion. Somit müssen alle Behältnisse oder Örtlichkeiten, in denen verendete Schweine aufbewahrt wurden, nach der Abholung unverzüglich gereinigt und desinfiziert werden. Dementsprechend muss auch der Übergabeplatz mit einer geschlossenen Fläche ausgestaltet sein, die die Reinigung und Desinfektion ermöglicht.